4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, 5400 Baden, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. -6- 5. 5.1. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'000.00 auferlegt. 5.2. Die der Klägerin auferlegte Entscheidgebühr geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).