3.3. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten nach vorheriger Absprache je zur Hälfte zu tragen, soweit sie nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so sind die Kosten vorerst vom veranlassenden Elternteil zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung des anderen Elternteils vorbehalten bleibt. 3.4. Der Beklagte ist berechtigt, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.