- jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - einen Tag pro Woche an einem (unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsplans des Beklagten) gemeinsam zu definierenden Wochentag (inkl. Übernachtung); - während vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei bei Uneinigkeit der Klägerin in den geraden Jahren und dem Beklagten in den ungeraden Jahren das Wahlrecht zusteht. 2.2. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.