1.2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, haben ihren gesetzlichen Wohn-sitz am Wohnsitz der Klägerin. 2. 2.1. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: