- jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr; - einen Tag pro Woche (inkl. Übernachtung). 2.2 Die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder während vier Wochen pro Jahr (während den Schulferien) zu betreuen. Die Aufteilung der Ferien sei bis Ende des Vorjahres zwischen den Parteien abzusprechen. Bei Uneinigkeit darf für gerade die Jahre die Klägerin den Zeitpunkt der Ferien festlegen, für ungerade Jahre der Beklagte.