Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, die Unterhaltsanträge nach Abschluss des Beweisverfahrens anzupassen. […] " 2.2. Mit Stellungnahme vom 6. April 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: -3- " 1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, seien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 2. 2.1 Die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: