2.3 Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht sei in Rücksicht auf das Kindeswohl der gegenseitigen Parteiabsprache zu überlassen. 3. 3.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab 01.10.2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatlich vorschüssig angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens je Kind CHF 785.- pro Monat, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen seien dem Beklagten anzurechnen.