Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2023.36 / nd (VF.2023.3) Entscheid vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Nicole Nüssli-Kaiser, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2021. 2. 2.1. Mit Klage vom 27. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, stellte die Klägerin u.a. folgende Anträge: " 1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 2. 2.1 Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend - einen Tag pro Woche (inkl. Übernachtung) 2.2 Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder während vier Wochen pro Jahr zu betreuen. Die Aufteilung der Ferien sei bis Ende des Vorjahres abzusprechen. Bei Uneinigkeit darf für gerade Jahre die Klägerin den Zeitpunkt der Ferien festlegen, für ungerade Jahre der Beklagte. 2.3 Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht sei in Rücksicht auf das Kindeswohl der gegenseitigen Parteiabsprache zu überlassen. 3. 3.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemein- samen Kinder rückwirkend ab 01.10.2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatlich vorschüssig angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens je Kind CHF 785.- pro Monat, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen seien dem Beklagten anzurech- nen. Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, die Unterhaltsanträge nach Ab- schluss des Beweisverfahrens anzupassen. […] " 2.2. Mit Stellungnahme vom 6. April 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende An- träge: -3- " 1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, seien unter die alleinige Obhut des Be- klagten zu stellen. 2. 2.1 Die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 18:00 Uhr; - einen Tag pro Woche (inkl. Übernachtung). 2.2 Die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder während vier Wochen pro Jahr (während den Schulferien) zu be- treuen. Die Aufteilung der Ferien sei bis Ende des Vorjahres zwischen den Parteien abzusprechen. Bei Uneinigkeit darf für gerade die Jahre die Klä- gerin den Zeitpunkt der Ferien festlegen, für ungerade Jahre der Beklagte. 2.3 Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht sei in Rücksicht auf das Kindeswohl als oberste Maxime der gegenseitigen Parteiabsprache zu überlassen. 3. 3.1 Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt der ge- meinsamen Kinder bis zur Volljährigkeit, bzw. bis zum Abschluss einer or- dentlichen Erstausbildung, monatlich vorschüssig angemessene Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, mindestens je Kind CHF 900.00 pro Monat, zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen. […] " 2.3. Mit Replik vom 11. Mai 2023 (Klägerin) und mit Duplik vom 5. Juni 2023 (Beklagter) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Am 26. Juni 2023 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Zurzach eine Verhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien befragt wurden so- wie die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnten. 2.5. Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Prä- sidium des Familiengerichts, u.a. folgendes: " 1. 1.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. -4- 1.2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, haben ihren gesetzlichen Wohn-sitz am Wohnsitz der Klägerin. 2. 2.1. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kin- der C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - einen Tag pro Woche an einem (unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsplans des Beklagten) gemeinsam zu definierenden Wochentag (inkl. Übernachtung); - während vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei bei Uneinigkeit der Klä- gerin in den geraden Jahren und dem Beklagten in den ungeraden Jahren das Wahlrecht zusteht. 2.2. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des Kindes- wohls bleibt vorbehalten. 3. 3.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der gemein- samen Kinder C._____ und D._____ rückwirkend seit 1. Oktober 2022 bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstaus- bildung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen [Kinder- und Ausbil- dungszulagen]): C._____ CHF 855.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2028 (Phase 1) (Betreuungsunterhalt: CHF 225.00; Barunterhalt: CHF 630.00) CHF 1'025.00 ab 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 (Phase 2) (Betreuungsunterhalt: CHF 225.00; Barunterhalt: CHF 800.00) CHF 990.00 ab 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 (Phase 3) (Betreuungsunterhalt: CHF 225.00; Barunterhalt: CHF 765.00) CHF 860.00 ab 1. August 2033 bis 31. August 2034 (Phase 4) (Betreuungsunterhalt: CHF 0.00; Barunterhalt: CHF 860.00) CHF 820.00 ab 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 (Phase 5) (Betreuungsunterhalt: CHF 0.00; Barunterhalt: CHF 820.00) CHF 940.00 ab 1. Juni 2037 (Phase 6) (Betreuungsunterhalt: CHF 0.00; Barunterhalt: CHF 940.00) -5- D._____ CHF 855.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. August 2028 (Phase 1) (Betreuungsunterhalt: CHF 225.00; Barunterhalt: CHF 630.00) CHF 825.00 ab 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 (Phase 2) (Betreuungsunterhalt: CHF 225.00; Barunterhalt: CHF 600.00) CHF 990.00 ab 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 (Phase 3) (Betreuungsunterhalt: CHF 225.00; Barunterhalt: CHF 765.00) CHF 860.00 ab 1. August 2033 bis 31. August 2034 (Phase 4) (Betreuungsunterhalt: CHF 0.00; Barunterhalt: CHF 860.00) CHF 870.00 ab 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 (Phase 5) (Betreuungsunterhalt: CHF 0.00; Barunterhalt: CHF 870.00) CHF 940.00 ab 1. Juni 2037 (Phase 6) (Betreuungsunterhalt: CHF 0.00; Barunterhalt: CHF 940.00) 3.2. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder hinaus an die Klägerin zu entrichten, bis von den (volljährigen) Kin- dern eine andere Zahlstelle bezeichnet wird. 3.3. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten nach vorheriger Absprache je zur Hälfte zu tragen, soweit sie nicht von Versi- cherungen oder Dritten übernommen werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so sind die Kosten vorerst vom veranlassenden Elternteil zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung des anderen Elternteils vorbehalten bleibt. 3.4. Der Beklagte ist berechtigt, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.5. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 106.3 Punkten des Lan- desindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Mai 2023; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung ange- passt: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.3 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Beklagte nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Bar- bara Treyer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, 5400 Baden, als ihre un- entgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. -6- 5. 5.1. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'000.00 auferlegt. 5.2. Die der Klägerin auferlegte Entscheidgebühr geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. 6.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6.2.1 Die nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgrund separater Verfügung vorzunehmende Honorarauszahlung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin steht unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. August 2023 in begründeter Fassung zugestell- ten Entscheid erhob der Beklagte fristgerecht am 25. September 2023 Be- rufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2023 voll- umfänglich aufzuheben. 2. In Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichts Zurzach sei resp. seien: I. Hauptanträge: 2.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2021, seien unter die alternierende Obhut des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten zu stellen. 2.2. Die gemeinsamen Kinder seien je hälftig in die Betreuungsverantwortung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten zu stellen und zwar: - Montag und Donnerstag: Betreuungsverantwortung des Berufungsbe- klagten [recte: der Berufungsbeklagten] - Dienstag und Mittwoch: Betreuungsverantwortung der Berufungsklä- ger [recte: des Berufungsklägers] - Freitag: Betreuungsverantwortung alternierend der Berufungsbeklag- ten, wenn die Kinder am Wochenende in der Betreuungsverantwor- tung des Berufungsklägers sind, und in die Betreuungsverantwortung des Berufungsklägers, wenn die Kinder am Wochenende in der Be- treuungsverantwortung der Berufungsbeklagten sind -7- - Samstag und Sonntag: alternierend Betreuungsverantwortung der Be- rufungsbeklagten und des Berufungsklägers 2.3. Der Berufungskläger sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Un- terhalt der beiden gemeinsamen Kinder folgenden monatlichen und mo- natlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag bis zur Volljährigkeit zu bezah- len: ab 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2033: - für C._____: CHF 700.80 (Barunterhalt CHF 475.80 und Betreuungs- unterhalt CHF 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzu- lagen - für D._____: CHF 600.80 (Barunterhalt CHF 375.80 und Betreuungs- unterhalt CHF 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzu- lagen ab 1. Juni 2033 bis zur Volljährigkeit: - für C._____: CHF 405.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfäl- lig bezogene Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen - für D._____: CHF 475.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfäl- lig bezogene Kinderzulagen. II. Eventualanträge: 2.4. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2021, seien unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stel- len. 2.5. Der Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferien- recht zu einzuräumen. Eventualiter, im Falle einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beru- fungsbeklagte, sei dem Berufungskläger folgendes Besuchsrecht einzu- räumen: - 4 Tage innerhalb 30 Tagen, wobei jeweils 2 Tage zusammenhängend inkl. Übernachtung und von den Parteien unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsplanes des Kindsvaters gemeinsam zu definieren sind, vom Vorabend 18:00 Uhr bis am zweiten Tag 18:00 Uhr - Einen Tag pro Woche an einem unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsplanes des Berufungsklägers gemeinsam zu definierenden Wochentag (inkl. Übernachtung) - Während vier Wochen Ferien pro Jahr 2.6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung, monatliche und monatlich im Voraus zu entrichtende angemessene, richterlich zu bestimmende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, mindestens je Kind CHF 900.00 pro Monat zzgl. allfällig bezogene Kinder- resp. Ausbildungszulage. -8- Eventualiter, im Falle einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beru- fungsbeklagte sei der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, für die gemeinsamen Kinder folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: ab 1. Oktober 2022 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Streitsache: - für C._____: CHF 700.80 (Barunterhalt CHF 475.80 und Betreuungs- unterhalt CHF 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzu- lagen - für D._____: CHF 600.80 (Barunterhalt CHF 375.80 und Betreuungs- unterhalt CHF 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzu- lagen III. Subeventualanträge: 2.7. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm. 2018, sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen und die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm. 2021, sei unter die alleinige Obhut der Berufungsbe- klagten zu stellen. 2.8. Der Berufungsbeklagten sei hinsichtlich des Sohnes C._____ ein gerichts- übliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und dem Berufungsklä- ger sei hinsichtlich der Tochter ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen. 2.9. Der Berufungskläger sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Un- terhalt der beiden gemeinsamen Kinder folgenden monatlichen und mo- natlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag bis zur Volljährigkeit zu bezah- len: ab 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2033: - für C._____: CHF 700.80 (Barunterhalt CHF 475.80 und Betreuungs- unterhalt CHF 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzu- lagen - für D._____: CHF 600.80 (Barunterhalt CHF 375.80 und Betreuungs- unterhalt CHF 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzu- lagen ab 1. Juni 2033 bis zur Volljährigkeit: - für C._____: CHF 405.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfäl- lig bezogene Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen - für D._____: CHF 475.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfäl- lig bezogene Kinderzulagen. Ab Rechtskraft des vorliegenen Urteils bis zur Volljährigkeit ist der Beru- fungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, den erstinstanzlich ver- fügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. " 3.2. Mit Berufungsantwort vom 7. November 2023 stellte die Klägerin folgende Anträge: -9- " 1. 1.1 Die Berufungsbegehren vom 25. September 2023 seien vollumfänglich ab- zuweisen mit folgender Ausnahme: 1.2 Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2023 in Ziffer 3.1 für die Phase 1 aufzuheben und wie folgt anzupassen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der gemein- samen Kinder C._____ und D._____ rückwirkend seit 01.10.2022 bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbil- dung, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen: NEU Phase 1.1: Ab 01.10.2022 bis 30.04.2023 - Für C._____: CHF 863.- (Barunterhalt CHF 461.- und Betreuungsun- terhalt CHF 405.-), die Kinderzulage von C._____ steht dem Beklag- ten zu. - Für D._____: CHF 763.- (Barunterhalt CHF 361.- und Betreuungsun- terhalt CHF 402.-), die Kinderzulage von D._____ steht der Klägerin zu. Phase 2: Ab 01.05.2023 bis Eintritt Rechtskraft der vorliegenden Streitsa- che - Für C._____: CHF 728.- (Barunterhalt CHF 490.- und Betreuungsun- terhalt CHF 238.-), die Kinderzulage von C._____ steht dem Beklag- ten zu. - Für D._____: CHF 628.- (Barunterhalt CHF 390.- und Betreuungsun- terhalt CHF 238.-), die Kinderzulage von D._____ steht der Klägerin zu. 1.3 Die daraus anfallenden Kosten für die Anpassung der Kinderunterhaltsbei- träge für Phase 1 in die Phasen 1.1. und 1.2 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei der Klägerin (Berufungsbeklagte) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihre un- entgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt., zu Lasten des Be- klagten (Berufungsklägers) mit Ausnahme der Kosten gemäss Ziff. 1.3. " - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). 1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurteilung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Un- tersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien indessen weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mit- wirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausge- schlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Verweigert eine Partei die Mitwir- kung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrele- vante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweis- last trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Ferner gilt die Of- fizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 1.3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitin- stanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterli- che Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, BSK-ZPO, N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Berufungskläger hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Berufung muss hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der be- anstandeten vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Aktenstücke bedingt, - 11 - auf welche sich die Kritik stützt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; vgl. REETZ/THEILER, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.4. Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3.2 (Zahlstelle nach Volljäh- rigkeit), 3.3 (ausserordentliche Kinderkosten), 3.4 (bereits geleistete Unter- haltszahlungen), 3.5 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge), 4 (Gewährung unentgeltliche Rechtspflege), 5 (Entscheidgebühr) und 6 (Parteikosten) des angefochtenen Entscheids bringt der Beklagte aber keinerlei Ausfüh- rungen vor bzw. setzt sich mit keinem Wort mit der entsprechenden Be- gründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Damit kommt der Be- klagte seiner Begründungspflicht (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht nach und es ist auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten. Sofern mit Berufung die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Betreuungsregelung) und 3.1 (Höhe Kinder- unterhalt) des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden, steht ei- nem Eintreten auf die diesbezüglich frist- und formgerecht eingereichte Be- rufung indessen nichts entgegen. 2. Zu behandelnder Streitgegenstand des obergerichtlichen Berufungsverfah- rens bilden die Obhut und die Betreuung der gemeinsamen Kinder der Par- teien sowie die Höhe des festzusetzenden Kinderunterhalts. 3. 3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bun- desgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht aber auf Verlangen eines Elternteils - 12 - prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind- Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die In- teressen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindes- wohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Jedenfalls ist erforderlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sowie fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situa- tion, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kin- des, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Ein- bettung in ein weiteres soziales Umfeld (ausführlich zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3). 3.2. Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, unter die alleinige Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 1.1). Sie stellte fest (angefochtener Entscheid E. 3.3), dass die Klägerin per 20. März 2023 von Q._____ nach R._____ gezogen sei. Aufgrund des Wegzugs der Klägerin und des bevorstehenden Eintritts von C._____ in den Kindergar- ten sei zwischen den Parteien unstrittig, dass die aktuell gelebte alternie- rende Obhut zukünftig nicht mehr in Frage komme (zu grosse Distanz zwi- schen den Wohnorten der Parteien). Die Vorinstanz teile diese Auffassung der Parteien. Zwischen den Wohnorten [der Parteien] liege eine Distanz von rund 27 Kilometern, was einer Autofahrzeit von rund 30 Minuten ent- spreche. Mit der Einschulung müsse C._____ einen einzigen Wohnsitz ha- ben, wo er den Kindergarten besuche. Die Eltern wohnten nicht nahe ge- nug beieinander, so dass C._____ selbständig zwischen Kindergarten und den beiden Wohnungen der Eltern hin und her pendeln könne. Mit Blick auf die Arbeitstätigkeit der Parteien (insbesondere aufgrund der Schichtarbeit) sei sodann auch nicht davon auszugehen, dass die Parteien C._____ (und später auch D._____) am Morgen von beiden Wohnorten aus in den Kin- dergarten bringen und mittags wieder abholen könnten. Ein solches Modell wäre im Übrigen im Alltag auch kaum umsetzbar. Eine Alltagspräsenz bei- der Elternteile sei damit in der vorliegenden Konstellation ab dem Kinder- garteneintritt von C._____ nicht mehr praktikabel. Zur Erziehungsfähigkeit der Parteien führte die Vorinstanz aus, die [vom Beklagten vorgebrachten] grösstenteils unbelegt gebliebenen und im Übri- gen von der Klägerin nachvollziehbar entkräfteten Vorwürfe seien nicht ge- eignet, die Erziehungsfähigkeit der Klägerin – welche unstrittig seit Geburt der Kinder massgeblich an der Kinderbetreuung und der Kindererziehung - 13 - beteiligt sei – ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gelte umso mehr, als selbst gewisse – vorliegend jedoch noch nicht einmal erstellten – elterliche Schwächen hinzunehmen wären, ohne dass dies die Erziehungsfähigkeit des entsprechenden Elternteils in für die Beurteilung der Obhutszuteilung massgeblicher Weise einschränken würde. Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten werde – soweit ersichtlich – zu Recht nicht in Frage gestellt. Es lägen keinerlei Hinweise vor, welche an seiner Erziehungsfähigkeit zweifeln liessen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beklagte trotz seiner vollen Er- werbstätigkeit zwar durchaus in der Lage sei, die Kinder in einem gewissen Mass persönlich zu betreuen. Mit ihrem Teilzeitpensum habe die Klägerin indes naturgemäss mehr Möglichkeiten für die persönliche Betreuung der Kinder als der Beklagte mit seinem Vollzeitpensum. Dazu komme, dass die Klägerin bereits nach der Geburt der Kinder ihr Vollzeitpensum auf ein Teil- zeitpensum reduziert, während der Beklagte weiterhin Vollzeit gearbeitet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin auch bereits zu jener Zeit, als die Parteien noch nicht getrennt gelebt hätten, die persönli- che Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen habe. Die Klägerin sei überdies auch bereit, die Kinder persönlich zu betreuen. Aufgrund ihres Alters bedürfe insbesondere D._____ denn auch noch einer solchen inten- siven Betreuung. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen El- ternteil zuzuteilen seien, der die Möglichkeit habe, sie persönlich zu be- treuen, spreche das Kriterium der Möglichkeit der persönlichen Betreuung – nachdem die Klägerin die persönliche Betreuung in einem grösseren Aus- mass gewährleisten könne und wolle – somit insgesamt für eine Zuteilung der Obhut an die Klägerin. In Bezug auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse sei fest- zuhalten, dass die Kinder seit dem Wegzug der Klägerin nach S._____ [im März 2023] weiterhin unter dem Modell der alternierenden Obhut leben würden. Die Kinder seien damit bereits seit mehreren Monaten nicht nur mit den örtlichen und familiären Verhältnissen in Q._____ sondern genauso mit jenen in S._____ vertraut. Andererseits sei dem Beklagten entgegen- zuhalten, dass Kinder im Alter von C._____ und D._____ ohnehin noch mehr personen- denn umgebungsbezogen seien. Die Problematik einer Entwurzelung aus der gewohnten Umgebung bestehe demnach im vorlie- genden Fall nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse weder bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin noch an den Beklagten massgeblich gefährdet würde. Das entsprechende Kriterium wirke sich demnach neutral aus. In Bezug auf den Kinderwunsch sei festzuhalten, dass die beiden Kinder (zwei bzw. knapp fünf Jahre alt) altersbedingt noch nicht in der Lage seien, - 14 - einen stabilen Zuteilungswunsch zu äussern. Eine Anhörung der Kinder sei deshalb nicht angezeigt. Soweit der Beklagte sich mit den Gründen für den Wegzug der Klägerin auseinandersetze, sei entgegenzuhalten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die Motive der Klägerin für den Wegzug unterlä- gen nicht der gerichtlichen Überprüfung, nachdem vorliegend nicht ersicht- lich sei, inwiefern der Wegzug nach R._____ Zweifel an der Erziehungsfä- higkeit der Klägerin begründen könnten. Die Klägerin mache mit dem ge- schilderten Konflikt mit der Nachbarin und der vermehrt gesuchten Nähe zur eigenen Familie sogar durchaus plausible Wegzuggründe geltend. In Würdigung sämtlicher Umstände sei festzuhalten, dass beide Parteien erziehungsfähig seien und eine gute, vertraute und von echter Zuneigung getragene Beziehung zu den Kindern pflegten. Der Umstand, dass die Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung bei der Klägerin in höherem Masse gegeben seien, spreche für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin. Die weiteren Kriterien hielten sich ungefähr die Waage bzw. wirkten sich neutral aus. Die Möglichkeit zur umfassenderen persönlichen Betreuung müsse im vorliegenden Fall das für die Beurteilung der Obhuts- zuteilung ausschlaggebende Kriterium darstellen. Die gemeinsamen Kin- der seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 3.3. 3.3.1. Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor (Berufung Rz. 2.1 ff.), die Vor- instanz sei davon ausgegangen, die bisher gelebte alternierende Obhut komme aufgrund des Wegzugs der Klägerin nicht mehr in Frage und habe aus diesem Grund lediglich geprüft, welchem Elternteil die alleinige Sorge über die Kinder zuzuteilen sei. Dieses Vorgehen sei gesetzeswidrig und entspreche nicht dem Sachverhalt. Gemäss eindeutigen bundesgerichtli- chen Entscheiden sei bei der Regelung der Obhut immer die alternierende Obhut zu prüfen, ungeachtet eines Antrags der Parteien. Indem die Vor- instanz ohne Weiteres und ohne nähere Prüfung davon ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut für beide Elternteile nicht mehr in Frage komme, obwohl diese in Kenntnis der Vorinstanz nach wie vor bis heute und trotz des Wegzugs der Klägerin immer noch gelebt werde, habe die Vorinstanz klarerweise die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrund- satz verletzt, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege. Der Be- klagte habe nie die Meinung vertreten, dass die alternierende Obhut auf- grund der Distanz der beiden Wohnorte nicht mehr machbar sei. Dass es machbar sei, zeige gerade der Umstand, dass die alternierende Obhut bis heute von den Parteien gelebt werde und die Kinder damit sehr glücklich seien. Die alternierende Obhut funktioniere trotz der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern und der Arbeitstätigkeit beider Eltern bis heute gut und damit sei erstellt, dass diese auch ohne Weiteres in Zukunft machbar sei. Sollte der Beklagte im Verfahren vor Vorinstanz eine gegenteilige - 15 - Meinung vertreten haben, so müsse berücksichtigt werden, dass der Be- klagte im Verfahren vor der Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegan- gen sei, dass eine alternierende Obhut in Zukunft nicht mehr möglich sei, weil sich die Klägerin vehement dagegen gewehrt habe. Zudem habe er fälschlicherweise gemeint, dass die alternierende Obhut wegen der Distanz zwischen den beiden Wohnorten nicht angeordnet werden könne. Seine Erfahrungen seit dem Kindergarteneintritt von C._____ zeigten aber klar, dass eine alternierende Obhut möglich sei. Auch wenn die Distanz zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem Schulort des Kindes bei der Festlegung der alternierenden Obhut ein wich- tiges Kriterium sei, habe das Bundesgericht eine zwanzigminütige Auto- fahrt zur Schule noch keineswegs als unzumutbare Belastung für die Kin- der betrachtet. C._____ werde aktuell von der Klägerin (während ihrer Be- treuungszeiten) zum Kindergarten gefahren und wieder abgeholt, was of- fensichtlich problemlos möglich und damit in Zukunft durchaus praktikabel sei. Zudem setze die bundesgerichtliche Praxis nicht voraus, dass die Kin- der den Schulweg alleine bewältigen können müssten. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz müssten die Eltern nicht nahe genug beieinander woh- nen, dass [die Kinder] selbständig zwischen dem Kindergarten und den Wohnungen der Eltern hin und her pendeln können. Der Hinweis der Vo- rinstanz, wonach eine Alltagspräsenz beider Elternteile in der vorliegenden Konstellation ab dem Kindergarteneintritt von C._____ nicht mehr praktika- bel sei, lasse ohne Weiteres erkennen, dass die Vorinstanz die Gegenwart nicht berücksichtigt habe. Seit Mitte August 2023 besuche C._____ den Kindergarten in T._____ und werde während der Betreuungszeiten der Klä- gerin von ihr in den Kindergarten gefahren und wieder abgeholt. Die Klä- gerin habe nie ausgeführt, dass dies für C._____ belastend sei und damit die alternierende Obhut dem Kindeswohl nicht entspreche. Der Beklagte bringt zudem vor (Berufung Rz. 2.6), bei der Klägerin mangle es an der erforderlichen Erziehungsfähigkeit. Bei den Ausführungen der Vorinstanz werde klar, dass es offensichtlich auch aus Sicht der Vorinstanz belegte gesundheitliche Beschwerden gebe, welche die Erziehungsfähig- keit der Klägerin in Frage stellten. Die Vorinstanz gehe aber nicht näher auf diese belegten Vorbringen ein, sondern lasse es ohne nähere Ausführun- gen dabei bewenden, dass die Klägerin erziehungsfähig sei und die Kinder unter ihre alleinige Obhut gestellt werden. Bezüglich der Würdigung des Wegzugs der Klägerin (Berufung Rz. 2.4) sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beweggründe grundsätzlich nicht zur Debatte stünden. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die gemein- samen Kinder seit der Geburt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stünden. Seit der Trennung lebten die Kinder vereinbarungsgemäss und unbestrittenermassen unter der alternierenden Obhut mit gleichmässiger Betreuungsverantwortung. Die Parteien teilten sich seit der Geburt die - 16 - Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder. Mit dem Umzug der Klägerin nach S._____ sei ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder verbunden. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedürfe der Zustimmung des Beklagten, wenn der neue Aufenthalts- ort erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere auf den persönlichen Verkehr habe. Bei einem Umzug inner- halb der Schweiz bestehe die Zustimmungsbedürftigkeit nur, wenn sich der Umzug auf die Ausübung der tatsächlichen Betreuung auswirke, was in casu offensichtlich der Fall sei. Bei einer alternierenden Obhut werde die Zustimmungsbedürftigkeit rasch erreicht sein, weil je nach Ausgestaltung und Alter der Kinder bereits ab einer gewissen Distanz der Wohnorte der Eltern die alternierende Obhut illusorisch werde. Die Zustimmungsbedürf- tigkeit solle die Eltern dazu bewegen, vor einem Umzug die Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Ausgestaltung der elterlichen Betreuungsanteil zu prüfen und diese entsprechend anzu- passen. Vorliegend habe die Klägerin den Beklagten vor vollendete Tatsa- chen gestellt und ihm keine Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern und seine Zustimmung dazu zu erteilen. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Beklagte keinerlei Möglichkeit gehabt habe, sich zum geplanten Umzug der Klägerin rechtzeitig zu äussern und insbesondere im Interesse der beiden gemeinsamen Kinder eine Lösung zu finden, völlig unberück- sichtigt gelassen. Indem die Klägerin ungeachtet der ihr bestens bekannten Interessen der Kinder einen neuen und insbesondere weiter entfernten Wohnort bezogen habe, habe sie klar die Interessen der Kinder verletzt. Indem die Vorinstanz den Wegzug der Klägerin einzig mit einem Hinweis auf die Niederlassungsfreiheit begründet habe und keineswegs die Zustim- mungsbedürftigkeit und damit verbunden das Kindeswohl berücksichtigt habe, widerspreche sie der gesetzlichen Regelung und auch der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. 3.3.2. Die Klägerin bringt dagegen vor (Berufungsantwort S. 5 ff.), die Vorinstanz habe festgehalten, dass für beide Parteien unstrittig sei, dass das Modell der alternierenden Obhut aufgrund des Wegzugs der Klägerin nicht mehr im Alltag weiter praktiziert werden könne. Die Vorinstanz führe weiter zu- treffend aus, dass auch mit Blick auf die Arbeitstätigkeit der Parteien (im Speziellen aufgrund der Schichtarbeit) nicht davon auszugehen sei, dass die Parteien C._____ (und später auch D._____) am Morgen von beiden Wohnorten aus in den Kindergarten bringen und mittags wieder abholen könnten. Das wäre im Alltag kaum umsetzbar. Gestützt auf diese Begrün- dung komme die Vorinstanz zum Schluss, dass ein alternierendes Modell mit einer Alltagspräsenz beider Elternteile in der vorliegenden Konstellation nicht mehr praktikabel sei. Richtig sei, dass die Parteien derzeit ein alter- nierendes Betreuungsmodell weiterführen, weil die Klägerin es als ihre Pflicht betrachte, C._____ in den Kindergarten nach T._____ zu fahren. Die Klägerin habe momentan keine andere Wahl, wenn sie beide Kinder - 17 - weiterhin an ihren Betreuungstagen sehen wolle, weil der vorinstanzliche Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sie fahre somit nicht hin und her, weil das Modell auf die Länge praktikabel sei, sondern weil sie im Mo- ment keine andere Wahl habe. Der Mehraufwand sei aber gross und mit hohen Benzinkosten verbunden aufgrund der vielen Autofahrten zwischen den Wohnorten. Die Autofahrten würden pro Weg rund 30 Minuten dauern und damit viel Zeit in Anspruch nehmen (morgens und mittags). Diese Zu- satzbelastung sei nebst der Arbeitstätigkeit plus Kinderbetreuung hoch und auf Dauer nicht umsetzbar bzw. nicht alltagstauglich, spätestens aber mit Kindergarteneintritt von D._____ in S._____ unmöglich. D._____ sei in S._____ angemeldet (was auf das Schlichtungsverfahren zurückgehe) und werde im August 2025 in S._____ mit dem Kindergarten beginnen. Ab die- sem Zeitpunkt sei es unmöglich, an zwei Orten zur gleichen Zeit zu sein und die Betreuung für beide Kinder wahrzunehmen. Hinzu komme, dass nicht erwartet werden könne, dass allfällige mit der Kinderbetreuung be- trauten Drittpersonen diese zeitaufwändigen Autofahrten übernehmen. Die Eltern versuchten grösstenteils, die Betreuung persönlich zu übernehmen, könnten dies aber wegen ihrer Schichtarbeit nicht jeden Monat fix gewähr- leisten. Diese Mehrarbeit sei neben den Eltern auch nicht Drittpersonen zuzumuten. Weiter sei nochmals zu betonen, dass die Wohnorte der Eltern 27 Kilometer auseinander liegen. Die Kinder können somit nicht selbstän- dig zwischen Kindergarten/Schule und den beiden Wohnorten der Parteien hin- und herpendeln. Der selbständige Weg in den Kindergarten sei vom Wohnort der Klägerin unmöglich; sie müssten immer in den Kindergar- ten/die Schule gefahren werden. Das sei nicht im Wohl der Kinder. 3.4. 3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen dem anderslautenden Vorbringen des Beklagten nicht gehalten war, im angefochtenen Entscheid die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen. Gemäss klarem Ge- setzeswortlaut von Art. 298b Abs. 3ter ZGB ist eine solche Prüfung nur vor- zunehmen, wenn sie von einem Elternteil oder einem Kind beantragt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Einen solchen Antrag stellten die anwaltlich vertretenen Parteien im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht. Im Übrigen hat sich die Vor- instanz – ebenso entgegen anderslautendem Vorbringen des Beklagten – im angefochtenen Entscheid dennoch mit der Möglichkeit einer alternieren- den Obhut auseinandergesetzt, die Anordnung einer solchen aber auf- grund der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien von Vornherein verworfen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Insoweit ist das vorinstanzli- che Vorgehen somit nicht zu beanstanden. Bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind Änderungen von Begehren entgegen Art. 317 Abs. 2 ZPO jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden - 18 - wäre (vgl. REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 76 zu Art. 317 ZPO m.H.). Entsprechend bleibt der vom Beklagten im vorliegenden Berufungsverfah- ren erstmals gestellte Antrag um Unterstellung der Kinder unter die al- ternierende Obhut nachfolgend zu prüfen. 3.4.2. 3.4.2.1. Der Beklagte beantragt hinsichtlich der Frage der Obhutszuteilung die An- hörung von Sohn C._____ (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Vorinstanz hat auf eine solche Anhörung verzichtet. 3.4.2.2. Das Kind wird in familienrechtlichen Verfahren durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich ange- hört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen spre- chen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtli- nie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Bei einem Kind wird erst ab ungefähr dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). 3.4.2.3. Nachdem C._____ das 6. Altersjahr (wenn auch knapp) noch nicht vollen- det hat, ist nach Gesagtem bereits aufgrund dessen Alter auf eine Anhö- rung zu verzichten. Ohnehin wäre auch davon auszugehen, dass C._____ Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, um seine allfälligen Wünsche hinsichtlich der Obhutsfrage mit entscheidendem Ge- wicht miteinbeziehen zu können. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich C._____ aufgrund der Trennung der Parteien bereits in einem für ihn we- sentlich belastenden Loyalitätskonflikt befindet, welcher durch eine Anhö- rung zusätzlich befeuert werden würde (vgl. dazu auch: Berufungsantwort S. 14 f.). 3.4.3. Beide Parteien erweisen sich als erziehungsfähig. Entgegen dem Vorbrin- gen des Beklagten ist die Vorinstanz sehr wohl auf den Gesundheitszu- stand der Klägerin eingegangen und hat festgestellt, dass die diesbezügli- chen Vorwürfe grösstenteils unbelegt geblieben und darüber hinaus im Üb- rigen von der Klägerin nachvollziehbar entkräftet worden seien. Als Even- tualbegründung hielt die Vorinstanz zudem fest, dass selbst allfällige ge- wisse elterliche Schwächen hinzunehmen wären, ohne dass diese die Er- ziehungsfähigkeit des entsprechenden Elternteils in für die Beurteilung der Obhutszuteilung massgeblicher Weise einschränken würde (angefochte- ner Entscheid E. 3.3). Der Beklagte setzt sich mit dieser Begründung – ins- besondere mit der erwähnten Eventualbegründung – in seiner Berufung - 19 - nicht substantiiert auseinander. Er bringt mit Berufung einzig pauschal vor, dass die Klägerin psychologisch (mit Medikamenteneinnahme) behandelt werde und eine Antriebslosigkeit sowie eine emotionale Sprunghaftigkeit aufweise. Inwiefern diese Punkte eine Auswirkung auf die Erziehungsfähig- keit der Klägerin haben sollten, vermag der Beklagte indessen mit keinem Wort darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass die Vorwürfe nicht geeignet sind, die Erziehungsfähig- keit der Klägerin in Frage zu stellen, zumal die Klägerin unbestrittenermas- sen die Kinder seit deren Geburt bis heute im massgeblichen Umfang (ins- besondere auch allein) betreut hat und dabei keinerlei Anzeichen von man- gelnder Erziehungsfähigkeit oder gar einer Kindswohlgefährdung ersicht- lich gewesen wären. Inwiefern eine psychologische Behandlung (mit oder ohne Medikamenteneinnahme) der Klägerin daran etwas ändern könnte, bleibt unerfindlich. Selbst der Beklagte wird die Erziehungsfähigkeit der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel ziehen wollen, ansonsten er nicht als Hauptantrag die Anordnung der alternierenden Obhut stellen würde, zumal eine alternierende Obhut die Erziehungsfähigkeit der Klägerin gerade vo- raussetzt. Nach Gesagtem bestehen keinerlei Anzeichen, welche an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin Zweifel begründen könnten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 hiervor) auch auf das vom Be- klagten beantragte Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin verzichtet werden kann. 3.4.4. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wirken sich vorliegend die meisten Kri- terien der Prüfung, ob eine alternierende Obhut möglich ist, neutral aus. So stehen die Erziehungsfähigkeit der Parteien (vgl. E. 3.4.3 hiervor) sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und die Einbet- tung der Kinder ins soziale Umfeld (unbestrittenermassen wurde in den ver- gangenen Monaten eine alternierende Obhut gelebt) einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Ebenso ist dem Willen der Kinder kein entscheiden- des Gewicht zuzuschreiben (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Entgegen den Ansichten der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und der Vorinstanz steht auch allein die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien, wel- che unbestrittenermassen mit einer rund 30-minütigen Autofahrt zu bewäl- tigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegen. Wie der Beklagte ausführt (Berufung Rz. 2.1) und die Klägerin bestätigt (Berufungsantwort 6), leben die Parteien seit ihrer Trennung bis zum heutigen Zeitpunkt – und damit auch seit C._____ Kindergarteneintritt im August 2023 – eine alternierende Obhut, welche somit auch im Alltag umsetzbar ist. Eine rund dreissigminütige Autofahrt stellt für Kinder im Alter derer der Parteien grundsätzlich keine unzumutbare Belastung dar. Eine solche wird von den Parteien denn auch nicht behauptet. Wenn die Kläge- rin – entsprechend der Vorinstanz – vorbringt, die Kinder könnten nicht selbständig zwischen dem Kindergarten und den Wohnorten der Parteien pendeln, so ist festzuhalten, dass dies für die Anordnung der alternierenden - 20 - Obhut nicht vorausgesetzt ist. Vielmehr ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anordnung der alternierenden Obhut grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Kinder von den Eltern in die Schule gefahren werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. Novem- ber 2020 E. 8.5). Inwiefern vorliegend eine dreissigminütige Autofahrt für die Zurücklegung des Schulwegs das Kindswohl gefährden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hält die Klägerin selber ausdrücklich fest, dass sich C._____ mit der aktuell Situation – der gelebten alternierenden Obhut – auch seit dessen Kindergarteneintritt arrangiert hat und dieses Modell nicht in Frage stellt. Im Gegenteil sei es für die Kinder schön, dass sie nach wie vor von beiden Eltern in ihrem Alltag betreut werden (Berufungsantwort S. 7). Somit spricht die geografische Distanz vorliegend nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. In Anbetracht der Bedeutung der Sta- bilität und Kontinuität des bisherigen Betreuungsmodells ist es vielmehr sinnvoll, die bis zum heutigen Zeitpunkt gelebte alternierende Obhut wei- terzuführen, damit die Kinder – wie bis anhin – (auch) in ihrem vertrauten Umfeld beim Beklagten in Q._____ aufwachsen können. Daran ändert auch das Kriterium der Möglichkeit der persönlichen Betreu- ung nichts. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ins- besondere für Säuglinge und Kleinkinder eine persönliche Betreuung wich- tig ist. Es ist aber einerseits festzuhalten, dass der Beklagte trotz seines 100 % Arbeitspensums aufgrund seiner Schichtarbeit vermehrt die Mög- lichkeit hat, die Kinder persönlich zu betreuen. Andererseits ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohnehin von der Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 E. 4.1.1). Die zeitweise Be- treuung der Kinder durch die Mutter des Beklagten steht somit einer alter- nierenden Obhut nicht entgegen, zumal auch die Klägerin selbst aufgrund ihrer Schichtarbeit zeitweise – wenn gemäss ihren Ausführungen auch nur ausnahmsweise – auf die Betreuung der Kinder durch ihren Vater angewie- sen ist (Berufungsantwort S. 9). Allein die Möglichkeit der persönlichen Be- treuung der Kinder rechtfertigt ein Abweichen von der alternierenden Obhut somit nicht. 3.4.5. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 6), die gemeinsame Tochter der Parteien sei bereits jetzt in S._____ für den Kindergarten angemeldet, was auf das Schlichtungsverfahren zurückgehe. Ab diesem Zeitpunkt sei eine alternierende Obhut unmöglich. Was die Klägerin mit ihren Ausführun- gen wohl meint, ist, dass mit der von ihr widerrufenen Teilvereinbarung vom 15. November 2022 im Schlichtungsverfahren festgelegt werden sollte, dass der gesetzliche Wohnsitz des Sohnes nach dem Wohnsitz des Be- klagten und der gesetzliche Wohnsitz der Tochter nach dem Wohnsitz der Klägerin zu bestimmen sei (Teilvereinbarung vom 15. November 2022 Zif- fer 2.2). Dies wurde dazumal jedoch unter der Annahme vereinbart, dass - 21 - beide Parteien in T._____ wohnen und somit zu gegebener Zeit beide Kin- der in T._____ die Schule besuchen. Da die Klägerin sich aber entschlos- sen hat, nach S._____ zu ziehen, hat sie damit auch in Bezug auf den ge- setzlichen Wohnsitz der gemeinsamen Tochter neue Tatsachen geschaf- fen. Bei Kindern mit einem geringen Altersunterschied wie bei den Kindern der Parteien ist es nicht angezeigt, den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder in zwei unterschiedlichen Gemeinden festzulegen. Im Gegenteil ist es sinn- voll, dass die Kinder einen gesetzlichen Wohnsitz haben und damit in der gleichen Gemeinde den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Dass die Tochter der Parteien bereits jetzt in S._____ für den Kindergarten ange- meldet ist, stellt kein Hindernis für die alternierende Obhut oder eine Ände- rung des gesetzlichen Wohnsitzes dar. Immerhin wird die Tochter erst im August 2025 in den Kindergarten eintreten. Somit ist es angezeigt, den ge- setzlichen Wohnort der Tochter an den Wohnort des Beklagten nach Q._____ zu verlegen, damit diese im August 2025 ebenfalls in Q._____ eingeschult werden kann. 3.4.6. Für den Fall der nunmehr anzuordnenden alternierenden Obhut beantragt der Beklagte – ohne diesbezüglich eine substantiierte Begründung vorzu- bringen – folgende Betreuungsregelung: - Montag und Donnerstag: Betreuung durch die Klägerin - Dienstag und Mittwoch: Betreuung durch den Beklagten - Freitag: jeweils alternierend bei demjenigen Elternteil, der die Kinder am Wochenende nicht betreut - Samstag und Sonntag: jeweils alternierend Dieser Betreuungsregelungsvorschlag entspricht ungefähr dem Betreu- ungsplan der widerrufenen Teilvereinbarung vom 15. November 2022. Weiter ist aus der Berufungsantwortbeilage 3 der Klägerin ersichtlich, dass dieser Betreuungsplan dem aktuell gelebten Modell entspricht. Da dieser Betreuungsplan bis heute zu funktionieren scheint und sich auch die Klä- gerin in ihrer Berufungsantwort für den Fall der alternierenden Obhut nicht detailliert zu einer Betreuungsregelung äussert, sind die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien mit den vom Beklagten beantragten Be- treuungsanteilen der Parteien zu stellen, zumal nichts gegen eine hälftige Betreuung der Kinder durch die Parteien spricht (vgl. 3.4.3 hiervor). Die Kinder sind demgemäss wie folgt durch die Parteien zu betreuen: - 22 - Gerade Wochen Montag Dienstag Mittwoch Donners- Freitag Samstag Sonntag tag Morgen Klägerin Beklagter Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Klägerin Nachmittag, Klägerin Beklagter Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Klägerin ab 13:00 Uhr Abend/Nacht Klägerin Beklagter Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Klägerin Ungerade Wochen Montag Dienstag Mittwoch Donners- Freitag Samstag Sonntag tag Morgen Klägerin Beklagter Beklagter Klägerin Klägerin Beklagter Beklagter Nachmittag, Klägerin Beklagter Beklagter Klägerin Klägerin Beklagter Beklagter ab 13:00 Uhr Abend/Nacht Klägerin Beklagter Beklagter Klägerin Klägerin Beklagter Beklagter 4. 4.1. Die Vorinstanz bildete für die Bestimmung des Unterhalts für die beiden Kinder der Parteien sechs Phasen (angefochtener Entscheid E. 5.1.4): Phase 1: 1. Oktober 2022 bis 31. August 2028 Phase 2: 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 Phase 3: 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 Phase 4: 1. August 2033 bis 31. August 2034 Phase 5: 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 Phase 6: ab 1. Juni 2037 4.2. Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2'435.00 (Phase 1 bis 3), Fr. 3'896.00 (Phasen 4 und 5) bzw. Fr. 4'870.00 (Phase 6). Das Einkommen des Beklagten bezifferte sie in allen Phasen auf Fr. 6'214.00. Den Kindern rechnete die Vorinstanz jeweils die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von je Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00 als Einkommen an (angefochtener Entscheid E. 5.1.5.1, 5.1.8.1, 5.1.9.1 und 5.1.10.1). 4.3. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin bezifferte die Vor- instanz für die Phasen 1 bis 3 auf Fr. 2'885.00 (Grundbetrag: Fr. 1'350.00; Wohnkosten: Fr. 1'250.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; KVG-Prämie: Fr. 175.00; Arbeitsweg: Fr. 400.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 110.00; Steuern pauschal: Fr. 100.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.5.2.4]), für die Phasen 4 und 5 auf Fr. 3'421.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 640.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 176.00; Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale: Fr. 200.00; Steuern: Fr. 130.00 [angefochtener Ent- scheid E. 5.1.8.2.4]) sowie für Phase 6 auf Fr. 3'685.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 800.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Steuern: Fr. 190.00 [ange- fochtener Entscheid E. 5.1.10.2.4]). Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten bezifferte die Vorinstanz für die Phasen 1 bis 3 auf Fr. 4'170.00 (Grundbetrag: - 23 - Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'400.00; KVG-Prämie: Fr. 350.00; Arbeits- weg: Fr. 900.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Steuern pauschal: Fr. 100.00 [angefochtener Entscheid E.5.1.5.2.4]) sowie für die Phasen 4 bis 6 auf Fr. 4'670.00 (neu: Kommunikations- und Versicherungspau- schale: Fr. 200.00; Steuern: Fr. 400.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.8.2.4]). Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ bezifferte die Vo- rinstanz für Phase 1 auf Fr. 750.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten- anteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.5.2.4]), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 950.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.6.2.4]), für die Phasen 4 und 5 auf Fr. 985.00 (neu: Steuern: Fr. 35.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.8.2.4]) und für Phase 6 auf Fr. 980.00 (neu: Steuern: Fr. 30.00 [an- gefochtener Entscheid E. 5.1.10.2.4]). Das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ bezifferte die Vo- rinstanz für die Phasen 1 und 2 auf Fr. 750.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.5.2.4]), für Phase 3 auf Fr. 950.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.7.2.4]), für die Phasen 4 und 5 auf Fr. 985.00 (neu: Steuern: Fr. 35.00 [angefochtener Entscheid E. 5.1.8.2.4]) und für Phase 6 auf Fr. 980.00 (neu: Steuern: Fr. 30.00 [an- gefochtener Entscheid E. 5.1.10.2.4]). 5. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmit- glieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barun- terhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Un- terhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügen- den Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem ty- pischerweise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhältnissen entspre- chende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreis- - 24 - schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzu- ziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen so- wie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familien- rechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern. Ein un- zulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist gemäss Bundesge- richt u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzie- ren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Über- schussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Namentlich bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3; 147 III 293 E. 4.4 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.3.1 und 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3). 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung Rz. 3.3), aufgrund der seit der Trennung – und auch nach dem Entscheid der Vorinstanz – gelebten alternierenden Obhut beziffere sich der Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. Oktober 2022 bis zum rechtskräftigen Entscheid für C._____ auf Fr. 700.80 (Barunterhalt Fr. 475.80 und Betreuungsunterhalt Fr. 225.00) bzw. für D._____ auf Fr. 600.80 (Barunterhalt Fr. 375.80 und Betreuungsunterhalt Fr. 225.00), jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Bei Anordnung der al- ternierenden Obhut bleibe es bei diesem Betrag. Eine erstmalige Änderung des Unterhaltsbeitrags erfolge erst, wenn die Kinder ihr 10. Altersjahr er- reicht hätten und der Grundbetrag auf Fr. 600.00 ansteige. Da der Anstieg aber nicht wesentlich sei, sei eine Veränderung nicht sachgerecht und - 25 - aufgrund der Einzelfallbetrachtung nicht vorzunehmen. Der Beklagte sei bereit, den Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils für C._____ von monatlich Fr. 700.80 und für D._____ von monatlich Fr. 600.80 jeweils zuzüglich allfällig bezo- gener Kinderzulagen an die Klägerin zu bezahlen, dabei sei er zu behaften. Eine Anpassung des Kindesunterhaltsbeitrags sei aber angezeigt, sobald D._____ das 12. Altersjahr erreiche. Dann sei von der Klägerin zu erwarten bzw. es sei ihr zumutbar, dass sie einer 80 %-igen Arbeitstätigkeit nach- gehe. Wenn das aktuelle Nettoeinkommen als Basiseinkommen betrachtet werde, so könne für das Jahr 2033 [in Übereinstimmung mit der Begrün- dung im angefochtenen Entscheid] angenommen werden, dass sie ein Net- toeinkommen von mindestens Fr. 3'896.00 verdienen werde. Das Einkom- men der Klägerin übersteige den eigenen Bedarf um monatlich rund Fr. 1'100.00. Damit sei offensichtlich, dass sich die Klägerin bei der alter- nierenden Obhut mit gleichmässigen Betreuungsanteilen am Unterhalt ent- sprechend ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen müsse. Es ergebe sich ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag inklusive Überschussanteil für C._____ von Fr. 405.70 und für D._____ von Fr. 475.70. Dieser Unterhaltsbeitrag sei ge- schuldet bis zur Volljährigkeit. Der Beklagte sei bereit, diesen ab Rechts- kraft der vorliegenden Streitsache bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. Die Festlegung eines darüber hinausgehenden Unterhaltsbeitrags gehe von falschen Voraussetzungen aus und entspreche auch nicht der geltenden Gerichtspraxis. 5.2.1.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 26 ff.), die Vorinstanz habe den Unterhalt unter der Prämisse berechnet, dass die Kinder unter der al- leinigen Obhut der Klägerin stünden. Diese Berechnung sei für einen ersten Zeitabschnitt innerhalb der Phase 1 (rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis Eintritt der Rechtskraft der Streitsache) aktenwidrig. Es sei jedem Elternteil ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 anzurechnen. Die Klägerin macht zusätz- liche Wegkosten bei der alternierenden Obhut geltend. Sie fahre mindes- tens drei Mal pro Woche die Strecke von R._____ nach T._____ und zu- rück, um C._____ in den Kindergarten zu bringen und wieder abzuholen, sowie zweimal an den Besuchswochenenden. Das gebe zusätzliche Ben- zinkosten von mindestens Fr. 454.00 pro Monat (27 km x 6 x 0.7 x 4). Meis- tens kämen zusätzliche Fahrten hinzu, wie für das Fussballtraining inklu- sive Match von C._____. 5.2.2. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Kinder unter die alter- nierende Obhut der Eltern zu stellen (vgl. E. 3. hiervor), weshalb die Unter- haltsberechnung neu vorzunehmen ist. Betreffend Unterhaltsphasen, Ein- kommen sowie die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien sowie der Kinder kann grösstenteils auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. E. 4.2 f. hiervor), zumal diese von den Parteien (mit - 26 - Ausnahme der Grundbeträge, der Wohnkostenanteile der Kinder sowie der Berücksichtigung einer Erziehungszulage beim Einkommen der Klägerin und den Wegkosten für das Bringen und Abholen der Kinder in den Kinder- garten bzw. die Schule [vgl. E. 5.2.5 f. hernach]) – nicht substantiiert bean- standet wurden; der blosse Verweis auf in Tabellen aufgeführte Zahlen ge- nügt dafür jedenfalls nicht (vgl. E. 1.3 hiervor). Soweit die Klägerin bean- standet, dass die Steuern berücksichtigt wurden, richtet sich die Berück- sichtigung der Steuern danach, ob das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann (vgl. E. 5.1 hiervor). Zudem wird die Höhe der be- rücksichtigten Steuern von der Klägerin nicht substantiiert gerügt. Vorlie- gend können die Steuern in den Phasen 2 und 3 aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse jedoch nicht berücksichtigt werden; in jenen Pha- sen kann somit nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum (ohne Steuern) veranschlagt werden. In Phase 1b (vgl. E. 5.2.6 und E. 5.2.8 hier- nach) können aufgrund der knappen Verhältnisse die Steuern bei den Par- teien jeweils nur in der Höhe von Fr. 45.00 berücksichtigt werden und sind entsprechend zu reduzieren. Weiter ist aufgrund der finanziellen Verhält- nisse der Phasen 4 und 5 von Amtes wegen eine Reduktion der Kommuni- kations- und Versicherungspauschale von Fr. 200.00 auf Fr. 100.00 vorzu- nehmen. In Phase 6 kann die Kommunikations- und Versicherungspau- schale von Fr. 200.00 entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz über- nommen werden. 5.2.3. Bei einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen ist bei bei- den Parteien derselbe Grundbetrag einzusetzen. Da die Parteien seit ihrer Trennung bis anhin eine alternierende Obhut lebten und auch beide Par- teien übereinstimmend mit einem Grundbetrag von Fr. 1'350.00 rechnen, ist bei beiden Parteien ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 zu berücksichti- gen. 5.2.4. Infolge der bis anhin gelebten und mit vorliegendem Entscheid angeordne- ten alternierenden Obhut ist bei beiden Parteien ein Wohnkostenanteil für die Kinder von jeweils Fr. 250.00 abzuziehen und bei den Kindern Wohn- kostenanteile von je insgesamt Fr. 500.00 zu berücksichtigen. Dies ent- spricht der Praxis gemäss den Empfehlungen für die Bemessungen von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2). Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. 5.2.5. Zu den von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Fahrtkosten für das Bringen der Kinder in den Kindergarten bzw. in die Schule ist festzu- halten, dass durch die alternierende Obhut tatsächlich höhere Kosten ent- stehen, welche für deren Ausübung notwendig sind. Die Klägerin führt aus, - 27 - dass sie C._____ mindestens drei Mal die Woche nach T._____ fahre, um ihn in den Kindergarten zu bringen und wieder abzuholen. Sie beantragt daher die Berücksichtigung der Benzinkosten für das sechsmalige Zurück- legen der Strecke von R._____ nach T._____ (Berufungsantwort S. 29). Diese unbeanstandet gebliebenen Ausführungen der Klägerin erscheinen in Anbetracht der bisher gelebten und nunmehr auch angeordneten Betreu- ungsregelung als nachvollziehbar. Die Strecke von R._____ nach T._____ ist daher sechsmal pro Woche zu berücksichtigen. Die Strecke von R._____ nach T._____ beträgt 27 Kilometer (gemäss Internetdienst Google Maps). Bei einer monatlichen Strecke von 648 Kilometern (27 km x 6 x 4 Wochen) und einer – vom Beklagten unbeanstandet gebliebenen – Kilome- terpauschale von Fr. 0.70, ergibt dies monatliche Wegkosten von Fr. 454.00. Da es sich bei diesen Kosten um solche zur Ausübung der al- ternierenden Obhut und zum Zurücklegen des Schulwegs handelt, sind sie hälftig an den Barbedarf der Kinder anzurechnen, womit sich der Barbedarf pro Kind um Fr. 227.00 monatlich erhöht. 5.2.6. Durch die Anordnung der alternierenden Obhut und die Anrechnung der zusätzlichen Benzinkosten im Bedarf der Kinder ist eine weitere Phase ab C._____ Kindergarteneintritt im August 2023 einzuführen. Ausserdem führt die Klägerin aus (Berufungsantwort S. 27), sie erhalte seit Mai 2023 eine Erziehungszulage in der Höhe von Fr. 428.40, dies jedoch nur so lange, als ein Kind den gesetzlichen Wohnsitz bei ihr in S._____ habe. Diese Ausfüh- rungen blieben seitens des Beklagten unbeanstandet. Da nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides sich der gesetzliche Wohnsitz beider Kinder am Wohnsitz des Beklagten befindet (vgl. E. 3.4.5 hiervor), ist diese Erzie- hungsgutschrift auch nur so lange zu berücksichtigen. Die neue Phase 1a ab C._____ Kindergarteneintritt ist damit bis zur Rechtskraft des vorliegen- den Entscheides zu begrenzen, wobei der Klägerin in dieser Phase ein Ein- kommen von Fr. 2'863.00 (Fr. 2'435.00 + Fr. 428.40) anzurechnen und eine neue Phase 1b ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 einzuführen ist. Auf die Bildung einer Phase von Mai 2023 (Erhalt Erzie- hungszulage) bis Ende Juli 2023 (Anrechnung Wegkosten infolge Kinder- garteneintritt C._____) ist in Anbetracht der kurzen Dauer zu verzichten. 5.2.7. Der Beklagte macht geltend, die Unterhaltsbeiträge seien bis zur Volljäh- rigkeit zuzusprechen, was der Gerichtspraxis entspreche (Berufung Rz. 3.5). Dies trifft nicht zu: Praxisgemäss können Unterhaltsbeiträge auch bei kleinen Kindern über die Volljährigkeit hinaus zugesprochen werden. Ob im Zeitpunkt der Volljährigkeit die Voraussetzungen für Mündigenunter- halt gegeben sind, kann der Beklagte dannzumal mit einer Abänderungs- klage überprüfen lassen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2). - 28 - 5.2.8. Somit ist die Unterhaltsberechnung für die nachfolgenden Phasen vorzu- nehmen: Phase 1: 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 Phase 1a: 1. August 2023 bis Rechtskraft des Entscheides Phase 1b: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 Phase 2: 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 Phase 3: 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 Phase 4: 1. August 2033 bis 31. August 2034 Phase 5: 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 Phase 6: ab 1. Juni 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung 5.2.9. Die zu berücksichtigenden betreibungs- oder erweiterten familienrechtli- chen Existenzminima der Klägerin belaufen sich nach Gesagtem für die Phasen 1 und 1a auf Fr. 2'885.00 (Grundbetrag: Fr. 1'350.00; Wohnkosten: Fr. 1'250.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; KVG-Prämie: Fr. 175.00; Arbeitsweg: Fr. 400.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 110.00; Steuern pauschal: Fr. 100.00), für die Phase 1b auf Fr. 2'830.00 (neu: Steu- ern: Fr. 45.00), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 2'785.00 (neu: Steuern: Fr. 0.00), für die Phasen 4 und 5 auf Fr. 3'321.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 640.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 176.00; Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 130.00) sowie für Phase 6 auf Fr. 3'685.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 800.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 200.00; Steuern: Fr. 190.00). Die zu berücksichtigenden betreibungsrechtlichen oder erweiterten fami- lienrechtlichen Existenzminima des Beklagten belaufen sich für Phase 1 und 1a auf Fr. 3'820.00 (Grundbetrag: Fr. 1'350.00; Wohnkosten: Fr. 1'400.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; KVG-Prämie: Fr. 350.00; Arbeitsweg: Fr. 900.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Steuern pauschal: Fr. 100.00), für die Phase 1b auf Fr. 3'765.00 (neu: Steu- ern: Fr. 45.00), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 3'720.00 (neu: Steuern: Fr. 0.00), für Phase 4 und 5 auf Fr. 4'220.00 (neu: Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 400.00) sowie für Phase 6 auf Fr. 4'320.00 (neu: Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 200.00. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt in Phase 1 Fr. 1'000.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00), in den Phasen 1a und 1b auf Fr. 1'227.00 (neu: zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00); in den Phasen 2 und 3 Fr. 1'427.00 (neu: - 29 - Grundbetrag: Fr. 600.00), in den Phase 4 und 5 Fr. 1'462.00 (neu: Steuer- anteil: Fr. 35.00) und in der Phase 6 Fr. 1'457.00 (neu: Steueranteil: Fr. 30.00). Das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ beträgt in Phase 1 Fr. 1'000.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00), in den Phasen 1a bis 2 Fr. 1'227.00 (neu: zusätzliche Wegkos- ten: Fr. 227.00); in Phase 3 Fr. 1'427.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00), in den Phasen 4 und 5 Fr. 1'462.00 (neu: Steueranteil: Fr. 35.00) und in Phase 6 Fr. 1'457.00 (neu: Steueranteil: Fr. 30.00). Das Einkommen des Beklagten beträgt in allen Phasen Fr. 6'214.00. Das Einkommen der Klägerin beläuft sich in der Phase 1 auf Fr. 2'435.00, in der Phase 1a auf Fr. 2'863.00 (neu: Erziehungszulage: Fr. 428.00), in den Pha- sen 1b bis 3 auf Fr. 2'435.00 (neu: Wegfall Erziehungszulage), in den Pha- sen 4 und 5 auf Fr. 3'896.00 (neu: 80%-Pensum) sowie in der Phase 6 auf Fr. 4'870.00 (neu: 100%-Pensum). Das Einkommen von Sohn C._____ macht in den Phasen 1 bis 4 Fr. 200.00 (Kinderzulage) und ab Phase 5 Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) aus. Das Einkommen von Tochter D._____ beträgt in den Phasen 1 bis 5 Fr. 200.00 (Kinderzulage) und in der Phase 6 Fr. 250.00 (Ausbildungszulage). 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Ein allfälliger Überschuss ist auf die daran Berechtigten grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wobei allerdings sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles (Betreuungsverhältnisse, überobligato- rische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc., aber auch eine nachgewiesene Sparquote) zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da es keine Unterhaltspflicht zwischen unverheirateten Eltern gibt, partizipiert der wirtschaftlich schwächere Elternteil von vornherein nicht an einem höheren Überschuss des andern; vielmehr wird über den dem Kind zustehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) ma- ximal sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 149 III 441 entschieden, dass der Über- schussanteil von unverheirateten Eltern anders zu verteilen ist als bei Kin- dern verheirateter Eltern. Es ist bei unverheirateten Eltern – im Gegensatz zur Überschussverteilung bei verheirateten Eltern – nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen "grossen Kopf" für einen Elternteil ein- zusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht be- rechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr hat es bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und - 30 - kleinen Köpfen zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind (BGE 149 III 441 E. 2.7; vgl. auch bereits: Urteil des Obergerichts Aargau ZVE.2022.55 vom 29. Juni 2023 E. 8.2.2). 5.3.1.2. Steht ein Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf- tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kri- terium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3; BGE 147 III 265 E. 5.5). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhält- nis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukom- men. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkom- men abzüglich familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULA- KIS, in: Basler Kommentar ZGB I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). 5.3.2. Vorliegend resultiert in den Phasen 1 und 1a beim Beklagten und ab Phase 4 sowohl bei der Klägerin als auch beim Beklagten ein Überschuss, der jeweils separat auf die Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. E. 5.4 hiernach). Da zudem eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen ge- lebt wird und die Kinder somit jeweils zur Hälfte bereits an der jeweiligen Lebenshaltung der Eltern teilhaben, rechtfertigt es sich, nur die Hälfte des jeweiligen Überschusses der Parteien zu verteilen, sodass die Kinder wäh- rend dieser Zeit an der Lebenshaltung beider Eltern teilhaben können. 5.4. 5.4.1. Es ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen: 5.4.1.1. Phase 1: 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 Das Einkommen der Klägerin beträgt Fr. 2'435.00, ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'885.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Bei der Klägerin re- sultiert damit ein Manko von Fr. 450.00. Dieses Manko ist in Form von - 31 - Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 225.00 pro Kind zu begleichen (vgl. zutreffende Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 5.1.5.3.1). Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 6'214.00, sein familienrechtli- ches Existenzminimum Fr. 3'820.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'394.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tra- gen. Der ungedeckte Barbedarf der Kinder (ohne Überschussverteilung) beträgt jeweils Fr. 800.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungs- unterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 344.00 (Fr. 2'394.00 – Fr. 800.00 – Fr. 800.00 – Fr. 225.00 – Fr. 225.00). Der hälf- tige Überschuss ist im Verhältnis 2:1:1 zu verteilen, womit den Kindern je- weils 1/4 des zu verteilenden Überschusses des Beklagten zusteht. Beim Beklagten resultiert demnach ein Überschussanteil von Fr. 86.00 und bei den Kindern von jeweils Fr. 43.00. Der gebührende Barbedarf der Kinder beträgt somit jeweils Fr. 843.00 (Fr. 800.00 + Fr. 43.00). Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 350.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälf- tiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 618.00 (Bar- unterhalt Fr. 393.00 [Fr. 800.00 {Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind} + Fr. 43.00 {Überschussanteil pro Kind} ./. Fr. 450.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 225.00). 5.4.1.2. Phase 1a: 1. August 2023 bis Rechtskraft des Entscheids Das Einkommen der Klägerin beträgt Fr. 2'863.00 (neu: Erziehungszulage Fr. 428.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), ihr familienrechtliches Existenzminimum unverändert Fr. 2'885.00. Bei der Klägerin resultiert damit ein Manko von Fr. 22.00. Dieses Manko ist durch den Beklagten in Form von Betreuungs- unterhalt in der Höhe von Fr. 11.00 pro Kind zu begleichen. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert Fr. 6'214.00 und sein familienrechtliches Existenzminimum unverändert Fr. 3'820.00. Es resul- tiert weiterhin ein Überschuss von Fr. 2'394.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tragen. - 32 - Der ungedeckte Barbedarf der Kinder (ohne Überschussverteilung) beträgt jeweils Fr. 1'027.00 (neu: zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00 [vgl. E. 5.2.9 hiervor]). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungs- unterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 318.00 (Fr. 2'394.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 11.00 – Fr. 11.00). Der hälf- tige Überschuss ist im Verhältnis 2:1:1 zu verteilen, womit den Kindern je- weils 1/4 des zu verteilenden Überschusses des Beklagten zusteht. Beim Beklagten resultiert demnach Überschussanteil von Fr. 79.00 und bei den Kindern von jeweils rund Fr. 40.00. Der gebührende Barbedarf der Kinder beträgt somit jeweils Fr. 1'067.00 (Fr. 1'027.00 + Fr. 40.00). Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 577.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich weiterhin auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 628.00 (Bar- unterhalt Fr. 617.00 [Fr. 1'027.00 {Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind} + Fr. 40.00 {Überschussanteil pro Kind} ./. Fr. 450.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 11.00). 5.4.1.3. Phase 1b: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 Das Einkommen der Klägerin beträgt Fr. 2'435.00 (neu: Wegfall Erzie- hungszulage; vgl. E. 5.2.9 hiervor), ihr familienrechtliches Existenzmini- mum beträgt Fr. 2'830.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Bei der Klägerin resultiert damit ein Manko von Fr. 395.00. Dieses Manko ist in Form von Betreuungs- unterhalt in der Höhe von Fr. 197.50 pro Kind zu begleichen. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert Fr. 6'214.00, sein fa- milienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'765.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'449.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklag- ten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf der Kinder (ohne Überschussverteilung) beträgt unverändert jeweils Fr. 1'027.00. - 33 - Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungs- unterhalts bleibt dem Beklagten kein Überschuss (Fr. 2'449.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 197.50 – Fr. 197.50). Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind unverändert auf Fr. 577.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich weiterhin auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 774.50 (Bar- unterhalt Fr. 577.00 [Fr. 1'027.00 {Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind} ./. Fr. 450.00 {vom Beklagten getragene Kos- ten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 197.50). 5.4.1.4. Phase 2: 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 Das Einkommen (Fr. 2'435.00) der Klägerin bleibt unverändert. Das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 2'785.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert damit wiederum ein Manko von Fr. 350.00. Dieses Manko ist in Form von Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 175.00 pro Kind zu begleichen. Das Einkommen (Fr. 6'214.00) der Beklagten bleibt unverändert. Das be- treibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt Fr. 3'720.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'494.00. Man- gels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist auch in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) von C._____ be- trägt Fr. 1'227.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00). Der ungedeckte Barbe- darf von D._____ bleibt unverändert (Fr. 1'027.00). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungs- unterhalts resultiert beim Beklagten ein Manko von Fr. 110.00 (Fr. 2'494.00 – Fr. 1'227.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 350.00). Da das Existenzminimum des Beklagten nicht unterschritten werden darf und in einem ersten Schritt der Barunterhalt der Kinder und erst in einem zweiten Schritt der Betreuungs- unterhalt zu leisten ist, ist der Betreuungsunterhalt in dieser Phase um je- weils Fr. 55.00 auf Fr. 120.00 herabzusetzen. Die bei der Klägerin für C._____ anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 677.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: - 34 - Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten für C._____ belaufen sich auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Klägerin für D._____ anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 577.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten für D._____ belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ in der Höhe von Fr. 797.00 (Barunterhalt Fr. 677.00 [Fr. 1'227.00 {Anteil Beklagter am fami- lienrechtlichen Existenzminimum} ./. Fr. 550.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 120.00) sowie für D._____ von Fr. 697.00 (Barunterhalt Fr. 577.00 [Fr. 1'027.00 {Anteil Beklagter am fami- lienrechtlichen Existenzminimum} ./. Fr. 450.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 120.00). 5.4.1.5. Phase 3: 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 Das Einkommen der Parteien (Klägerin: Fr. 2'435.00; Fr. 6'214.00 Beklag- ter) sowie deren betreibungsrechtliche Existenzminima (Klägerin: Fr. 2'785.00; Beklagter: Fr. 3'720.00) bleiben unverändert. Das bei der Klä- gerin resultierende Manko von Fr. 350.00 ist wiederum in der Form von Be- treuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 175.00 pro Kind zu begleichen. Beim Beklagten resultiert vor Deckung der Unterhaltsbeiträge wiederum ein Überschuss von Fr. 2'494.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist auch in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) von C._____ bleibt ebenfalls unverändert (Fr. 1'227.00). Der ungedeckte Barbedarf von D._____ steigt hingegen auf Fr. 1'227.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungs- unterhalts resultiert beim Beklagten ein Manko von Fr. 310.00 (Fr. 2'494.00 – Fr. 1'227.00 – Fr. 1'227.00 – Fr. 350.00). Da das Existenzminimum des Beklagten nicht unterschritten werden darf und in einem ersten Schritt der Barunterhalt der Kinder und erst in einem zweiten Schritt der Betreuungs- unterhalt zu leisten ist, ist der Betreuungsunterhalt in dieser Phase um je- weils Fr. 155.00 auf Fr. 20.00 herabzusetzen. - 35 - Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 677.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag pro Kind in der Höhe von Fr. 697.00 (Barunterhalt Fr. 677.00 [Fr. 1'227.00 {Anteil Beklagter am fami- lienrechtlichen Existenzminimum} ./. Fr. 550.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 20.00). 5.4.1.6. Phase 4: 1. August 2033 bis 31. August 2034 Das Einkommen der Klägerin beträgt in dieser Phase Fr. 3'896.00 (80 % Arbeitspensum; vgl. E. 5.2.9 hiervor), das familienrechtliche Existenzmini- mum Fr. 3'321.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 640.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 176.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 130.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert damit bei der Kläge- rin ein Überschuss von Fr. 575.00. Das Einkommen (Fr. 6'214.00) des Beklagten bleibt unverändert. Sein fa- milienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'220.00 (neu: Kommunika- tions- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 400.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'994.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt rund 22 %, diejenige des Be- klagten rund 78 %, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) beträgt je Kind Fr. 1'262.00 (neu: Steueranteil: Fr. 35.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), wovon die Klägerin Fr. 278.00 und der Beklagte Fr. 984.00 zu tragen hat. Nach Deckung ihres Anteils am ungedeckten Bedarf der Kinder verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 19.00 (Fr. 575.00 – Fr. 278.00 – Fr. 278.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 26.00 (Fr. 1'994.00 – 984.00 – Fr. 984.00). Aufgrund der geringen Höhe der jeweiligen Über- schüsse ist in dieser Phase auf eine Überschussverteilung zu verzichten. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 712.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 35.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). - 36 - Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich weiterhin je Kind auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 434.00 (Fr. 984.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind] ./. Fr. 550.00 [vom Beklagten getragene Kosten]). 5.4.1.7. Phase 5: 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 Das Einkommen (Fr. 3'896.00) sowie das familienrechtliche Existenzmini- mum (Fr. 3'321.00) der Klägerin bleiben unverändert. Es resultiert wiede- rum ein Überschuss von Fr. 575.00. Das Einkommen (Fr. 6'214.00) und das familienrechtliche Existenzmini- mum (Fr. 4'220.00) bleiben ebenfalls unverändert. Es resultiert ein Über- schuss von Fr. 1'994.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt rund 22 %, diejenige des Be- klagten rund 78 %, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) beträgt bei C._____ Fr. 1'212.00 (neu: Ausbildungszulage: Fr. 250.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), bei D._____ unverändert Fr. 1'262.00. Die Klägerin hat entspre- chend Fr. 267.00 (C._____) bzw. Fr. 278.00 (D._____) und der Beklagte Fr. 945.00 (C._____) bzw. Fr. 984.00 (D._____) zu tragen. Nach ihres Anteils am ungedeckten Bedarf der Kinder verbleibt der Kläge- rin ein Überschuss von Fr. 30.00 (Fr. 575.00 – Fr. 267.00 – Fr. 278.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 65.00 (Fr. 1'994.00 – 945.00 – Fr. 984.00). Aufgrund der geringen Höhe der jeweiligen Überschüsse ist in dieser Phase auf eine Überschussverteilung zu verzichten. Die bei der Klägerin für C._____ anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 662.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 35.00; abzgl. Ausbildungszulage Fr. 250.00). Die beim Beklagten für C._____ anfallenden Kosten belaufen sich unver- ändert auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenan- teil: Fr. 250.00). Die bei der Klägerin für D._____ anfallenden Kosten belaufen sich weiter- hin auf Fr. 712.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 35.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). - 37 - Die beim Beklagten für D._____ anfallenden Kosten belaufen sich unver- ändert auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenan- teil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich für C._____ ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 395.00 (Fr. 945.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzmi- nimum von C._____] ./. Fr. 550.00 [vom Beklagten getragene Kosten]). Für D._____ ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 434.00 (Fr. 984.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum von D._____] ./. Fr. 550.00 [vom Beklagten getragene Kosten]). 5.4.1.8.: Phase 6: ab 1. Juni 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung Das Einkommen der Klägerin beträgt in dieser Phase Fr. 4'870.00 (neu: 100 % Arbeitspensum; vgl. E. 5.2.9 hiervor), das familienrechtliche Exis- tenzminimum Fr. 3'685.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 800.00; auswärtige Ver- pflegung: Fr. 220.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 200.00; Steuern: Fr. 190.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert damit ein Überschuss von Fr. 1'185.00. Das Einkommen (Fr. 6'214.00) des Beklagten bleibt unverändert. Das fa- milienrechtliche Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 4'320.00 (neu: Kom- munikations- und Versicherungspauschale: Fr. 200.00). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'894.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt rund 38 %, diejenige des Be- klagten rund 62 %, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) beträgt je Kind Fr. 1'207.00 (neu: Steueranteil: Fr. 30.00; Ausbildungszulage D._____: Fr. 250.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), wovon die Klägerin Fr. 459.00 und der Beklagte Fr. 748.00 zu tragen hat. Nach Deckung ihres Anteils am ungedeckten Bedarf der Kinder verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 267.00 (Fr. 1'185.00 – Fr. 459.00 – Fr. 459.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 398.00 (Fr. 1'894.00 – 748.00 – Fr. 748.00). Der hälftige Überschuss ist im Verhältnis 2:1:1 zu verteilen. Bei der Klägerin resultiert ein Überschussanteil von Fr. 67.00 und bei den Kindern von jeweils Fr. 33.00. Beim Beklagten resultiert ein Über- schussanteil von Fr. 100.00 und bei den Kindern von jeweils Fr. 50.00. Der gebührende Unterhalt für die Kinder beträgt somit jeweils Fr. 1'290.00 (Fr. 1'207.00 + Fr. 33.00 + Fr. 50.00). - 38 - Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 657.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 30.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 250.00; vgl. E. 5.2.9 hier- vor). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich je Kind unverändert auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 215.00 (Fr. 748.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind] + Fr. 50.00 [Überschussanteil Beklagter] ./. Fr. 550.00 [vom Beklag- ten getragene Kosten] ./. Fr. 33.00 [Überschussanteil Klägerin]). 5.4.2. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) folgende vom Beklagten pro Kind an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ zu bezahlende Unter- haltsbeiträge festzulegen: Für C._____: - Fr. 618.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 (Barunterhalt Fr. 393.00, Betreuungsunterhalt Fr. 225.00) - Fr. 628.00 ab 1. August 2023 bis Rechtskraft des Entscheids (Barunterhalt Fr. 617.00, Betreuungsunterhalt Fr. 11.00) - Fr. 774.50 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 (Barunterhalt Fr. 577.00, Betreuungsunterhalt Fr. 197.50) - Fr. 797.00 ab 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 (Barunterhalt Fr. 677.00, Betreuungsunterhalt Fr. 120.00) - Fr. 697.00 ab 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 (Barunterhalt Fr. 677.00, Betreuungsunterhalt Fr. 20.00) - Fr. 434.00 ab 1. August 2033 bis 31. August 2034 - Fr. 395.00 ab 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 - Fr. 215.00 ab 1. Juni 2037 bis zum Abschluss einer Erstausbildung Für D._____: - Fr. 618.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 (Barunterhalt Fr. 393.00, Betreuungsunterhalt Fr. 225.00) - Fr. 628.00 ab 1. August 2023 bis Rechtskraft des Entscheids (Barunterhalt Fr. 617.00, Betreuungsunterhalt Fr. 11.00) - Fr. 774.50 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 (Barunterhalt Fr. 577.00, Betreuungsunterhalt Fr. 197.50) - Fr. 697.00 ab 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 (Barunterhalt Fr. 577.00, Betreuungsunterhalt Fr. 120.00) - 39 - - Fr. 697.00 ab 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 (Barunterhalt Fr. 677.00, Betreuungsunterhalt Fr. 20.00) - Fr. 434.00 ab 1. August 2033 bis 31. August 2034 - Fr. 434.00 ab 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 - Fr. 215.00 ab 1. Juni 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung 6. 6.1. Der Beklagte obsiegt im Hauptpunkt hinsichtlich der von ihm beantragten alternierenden Obhut mit je hälftigem Betreuungsanteil. Auch hinsichtlich der von ihm beantragten und ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeiträgen ob- siegt der Beklagte ganz überwiegend. Nichteingetreten wird auf die Beru- fung demgegenüber einzig hinsichtlich nicht erheblich ins Gewicht fallende Nebenpunkte, weshalb es sich im Sinne eines ganz überwiegenden Obsie- gens rechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Be- klagten seine obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Klägerin beantragt, die Kosten für die Anpassung der Kindesunterhalt- beiträge für die Phase 1 auf die Staatskasse zu nehmen; dem ist nicht zu folgen. Nachdem die ganze Unterhaltsberechnung neu geregelt werden musste, fallen die Gerichtskosten für die Berechnung der Phase 1 nicht ins Gewicht. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staats- kasse (vgl. Berufungsantwort S. 40) fehlt es bereits an einer Rechtsgrund- lage. 6.2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.00 festzusetzen (§ 7 VKD). Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer andererseits auf (gerundet) Fr. 2'662.00 (= Fr. 4'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. 7. 7.1. Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. - 40 - 7.2. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit der Klägerin (vgl. E. 5.2.9 hier- vor) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Baden, zu ihrer un- entgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3.1 des Entscheids des Bezirksge- richts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 26. Juni 2023 aufge- hoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2021, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 1.2. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die beiden Kinder gemäss folgender Regelung zu betreuen: - Montag und Donnerstag: Betreuungsverantwortung bei der Klägerin; - Dienstag und Mittwoch: Betreuungsverantwortung beim Beklagten; - Freitag: Betreuungsverantwortung alternierend bei demjenigen Eltern- teil, der die Kinder am Wochenende nicht betreut; - Samstag und Sonntag: alternierende Betreuungsverantwortung der Parteien. 1.3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ haben ihren jeweiligen gesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz des Beklagten. 2. 2.1. [aufgehoben] 2.2. [aufgehoben] 3. 3.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der gemein- samen Kinder C._____ und D._____ rückwirkend seit 1. Oktober 2022 monatlich im Voraus bzw. rückwirkend, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) pro Kind zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen [Kinder- und Ausbildungszulagen]): - 41 - C._____ Fr. 618.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 225.00) Fr. 628.00 ab 1. August 2023 bis Rechtskraft des Entscheids (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 11.00) Fr. 774.50 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 197.50) Fr. 797.00 ab 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 120.00) Fr. 697.00 ab 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 20.00) Fr. 434.00 ab 1 August 2033 bis 31. August 2034 Fr. 395.00 ab 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 Fr. 215.00 ab 1. Juni 2037 bis zum Abschluss einer Erstausbildung Der gebührende Unterhalt von C._____ ist vom 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 um Fr. 55.00 (Betreuungsunterhalt) und vom 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 um Fr. 155.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt. D._____ Fr. 618.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 225.00) Fr. 628.00 ab 1. August 2023 bis Rechtskraft des Entscheids (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 11.00) Fr. 774.50 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 197.50) Fr. 697.00 ab 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 120.00) Fr. 697.00 ab 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 20.00) Fr. 434.00 ab 1 August 2033 bis 31. August 2034 Fr. 434.00 ab 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 Fr. 215.00 ab 1. Juni 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung Der gebührende Unterhalt von D._____ ist vom 1. September 2028 bis 31. Mai 2031 um Fr. 55.00 (Betreuungsunterhalt) und vom 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 um Fr. 155.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Baden, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird der Klägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 42 - 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'662.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 2. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer