Der Kläger hatte bereits Gelegenheit, sich gegenüber der Vorinstanz zum Beizug des Protokollauszugs zu äussern, und hat dies auch getan (act. 335). In Bezug auf das rechtliche Gehör seiner damaligen Ehefrau – wie auch den Kindern – kommt dem Kläger weder eine Beschwer zu noch droht ihm selber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dazu kommt, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.7. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.