1.5. Auch in Bezug auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren Nr. 1) bzw. der beantragten Anweisung der Vorinstanz, die vom Kläger beantragten Daten des Badgesystems und der Logindaten bei der Beklagten zu edieren (Beschwerdebegehren Nr. 4), bringt der Kläger keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vor. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, kann doch mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid ohne Weiteres erreicht werden, dass ein allenfalls zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen wird (vgl. E. 1.1 hiervor).