Eine Amtsgeheimnisverletzung scheidet damit ebenfalls aus. Soweit der Kläger abermals rügt, es fehle die gesetzliche Grundlage für den angeordneten Aktenbeizug, ist er auf ZVE.2022.26 E. 3.1 und E. 3.2 zu verweisen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. In Bezug auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren Nr. 1 und 2) hat der Kläger mit seinen Ausführungen somit weder sein schutzwürdiges Interesse (Beschwer) ausreichend dargetan, noch, dass ihm beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.