Der Kläger hat weder substantiiert dargetan noch begründet, dass bzw. weshalb dies vorliegend nicht zutreffen soll. Überdies wird aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2022 (act. 199) ersichtlich, dass es offenbar um Aussagen des Klägers über dessen Berufsauslagen geht und nicht um die Betreuungssituation. Soweit sich der Kläger erneut auf den Geheimbereich seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern beruft und wiederum eine Amtsgeheimnisverletzung geltend macht, dringt er nicht durch.