die Äusserungen der Parteien im Scheidungsverfahren betreffend die Arbeitsorte des Klägers massgeblich mit der Betreuung der beiden damals betreuungsbedürftigen Kinder zusammenhingen, doch ist gerichtsnotorisch, dass entsprechende Aussagen zur beruflichen Situation, auch wenn sie im Hinblick auf die Betreuungsregelung getätigt werden, im Protokoll üblicherweise derart festgehalten sind, dass keine weiteren Informationen, welche den Geheim- und Familienbereich betreffen, ersichtlich sind. Der Kläger hat weder substantiiert dargetan noch begründet, dass bzw. weshalb dies vorliegend nicht zutreffen soll.