1.4. Die Vorinstanz beschloss im angefochtenen Beschluss vom 6. September 2023, dass "der Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom tt.mm.jjjj im Scheidungsverfahren aaa beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers" als ergänzendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen werde. Entgegen der Behauptung des Klägers ist gestützt auf diese Anordnung nicht davon auszugehen, dass Informationen aus dem Geheim- und Familienbereich des Klägers und seiner Familie zur Beklagten gelangten. Es mag zwar zutreffen, dass -7-