Eine solche Offenlegung sei nicht nötig, verfüge doch die Vorinstanz über weitere, weit aussagekräftigere Beweisofferten, welche sie allerdings aus nicht genannten Gründen ausser Acht lasse (Beschwerde S. 6). Zudem würde eine solche Offenlegung gegenüber der damaligen Ehefrau und den involvierten Kindern das Amtsgeheimnis verletzen, weil Betreuungs- und Arbeitssituation in den Aussagen zusammenhingen (Beschwerde S. 6). Ferner bestehe für den amtswegigen Beizug der Scheidungsakte denn auch keine Rechtsgrundlage. Weder bei den Bestimmungen der ZPO über die Beweismittel noch an einem anderen Ort sei statuiert, dass Akten aus anderen Verfahren beigezogen werden könnten.