Auch wenn nur ein Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers, anstelle der gesamten Scheidungsakten beigezogen würde, gelangten Informationen aus dem Geheim- und Familienbereich des Klägers und seiner Familie zur Beklagten (Beschwerde S. 5 f.). Eine solche Offenlegung sei nicht nötig, verfüge doch die Vorinstanz über weitere, weit aussagekräftigere Beweisofferten, welche sie allerdings aus nicht genannten Gründen ausser Acht lasse (Beschwerde S. 6).