1.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger vor, die Äusserungen der Parteien im Scheidungsverfahren aaa vor dem Bezirksgericht Bremgarten betreffend die Arbeitsorte des Klägers hingen massgeblich mit der Betreuung der beiden damals betreuungsbedürftigen Kinder der Scheidungsparteien zusammen. Auch wenn nur ein Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers, anstelle der gesamten Scheidungsakten beigezogen würde, gelangten Informationen aus dem Geheim- und Familienbereich des Klägers und seiner Familie zur Beklagten (Beschwerde S. 5 f.).