" 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." 3.4. Am 25. und 27. Oktober 2023 reichte der Kläger je eine weitere Eingabe ein. 3.5. Die Beklagte reagierte hierauf mit Eingabe vom 2. November 2023. 3.6. Am 20. November 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 2. November 2023 ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: