2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ohne Beizug des Protokolls aus dem Scheidungsverfahren aaa, beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers, fortzuführen. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den auszugsweisen Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren aaa betroffenen Personen (Parteien des Verfahrens aaa) vor Zustellung der Urkunden an die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör zur geplanten Offenlegung zu gewähren. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vom Kläger beantragten Daten des Badgesystems und der Logindaten bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.