" 1. Es wird der Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom tt.mm.jjjj im Scheidungsverfahren aaa beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers als ergänzendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen. 2. Die übrigen Beweisanträge werden einstweilen abgewiesen." 3. 3.1. Am 25. September 2023 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Bremgarten vom 6. September 2023 (VZ.2021.20) inklusive der darin getroffenen Anordnungen seien aufzuheben.