1.3. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, verfügte am 4. November 2021 unter anderem, dass das Prozessthema einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt wird. 1.4. Der Kläger beantragte mit Replik vom 26. November 2021, dass auf die Klage einzutreten sei; die Beklagte beantragte mit Duplik vom 3. März 2022, dass auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten sei. 1.5. Am 8. April 2022 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, dass die Akten des Scheidungsverfahrens aaa als ergänzendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen werden.