Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2023.35 (VZ.2021.20) Art. 79 Entscheid vom 24. November 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Kläger A, […] vertreten durch Hannes Streif, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____ […] vertreten durch Benjamin Kamber, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Beschluss des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 6. September 2023 betreffend Aktenbeizug und Beweisanträge im vereinfachten Verfahren (Arbeitsvertrag) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger reichte am 10. Juni 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten, Ar- beitsgericht, eine arbeitsrechtliche (Teil-)Klage ein. 1.2. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 stellte die Beklagte unter ande- rem den Verfahrensantrag, dass das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschrän- ken sei. 1.3. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, ver- fügte am 4. November 2021 unter anderem, dass das Prozessthema einst- weilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt wird. 1.4. Der Kläger beantragte mit Replik vom 26. November 2021, dass auf die Klage einzutreten sei; die Beklagte beantragte mit Duplik vom 3. März 2022, dass auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten sei. 1.5. Am 8. April 2022 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, dass die Akten des Scheidungsverfahrens aaa als ergän- zendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen werden. 1.6. Am 20. April 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde. 1.7. Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 hob das Obergericht in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde des Klägers die Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 8. April 2022 auf. 2. 2.1. Am 6. September 2023 beantragte der Kläger u.a. die Edition von Loginda- ten sowie von Daten des Badgesystems in Givisiez durch die Beklagte. -3- 2.2. Am 6. September 2023 beschloss das Bezirksgericht Bremgarten, Arbeits- gericht: " 1. Es wird der Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom tt.mm.jjjj im Scheidungsverfahren aaa beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers als ergänzendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen. 2. Die übrigen Beweisanträge werden einstweilen abgewiesen." 3. 3.1. Am 25. September 2023 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Bremgarten vom 6. September 2023 (VZ.2021.20) inklusive der darin getroffenen Anordnungen seien aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ohne Beizug des Protokolls aus dem Scheidungsverfahren aaa, beschränkt auf die Aussagen der Par- teien über die berufliche Situation des Klägers, fortzuführen. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den auszugsweisen Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren aaa betroffenen Personen (Parteien des Verfahrens aaa) vor Zustellung der Urkunden an die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör zur geplanten Offenlegung zu gewähren. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vom Kläger beantragten Daten des Bad- gesystems und der Logindaten bei der Beschwerdegegnerin zu edieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer). VERFAHRENSANTRÄGE: Der Beschwerde sei bereits vor Anhörung der Gegenpartei (superproviso- risch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien die Akten des Verfahrens ZVE.2022.26 beizuziehen." -4- 3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts vom 27. Septem- ber 2023 wurde das klägerische Gesuch um Aufschub der Vollstreckung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Brem- garten, Arbeitsgericht, vom 6. September 2023 gutgeheissen und dem Rechtsmittel des Klägers insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung abgewiesen. Die Beschwerde wurde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerde- antwort zugestellt. Es wurden die Akten des Verfahrens ZVE.2022.26 des Obergerichts des Kantons Aargau beigezogen. 3.3. Die Beklagte erstattete am 6. Oktober 2023 Beschwerdeantwort mit den Anträgen: " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 sei voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." 3.4. Am 25. und 27. Oktober 2023 reichte der Kläger je eine weitere Eingabe ein. 3.5. Die Beklagte reagierte hierauf mit Eingabe vom 2. November 2023. 3.6. Am 20. November 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 2. November 2023 ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Prozessleitende Verfügungen, die – wie vorliegend – gemäss Gesetz nicht selbständig anfechtbar sind, können mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Es ist umstritten, ob es sich beim nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil um einen Nachteil rechtlicher Natur han- deln muss, wie ihn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verlangt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1; so STERCHI, in: Berner Kommentar [BK ZPO], 2012, Bd. II, N. 12 zu Art. 319 ZPO sowie SPÜHLER, in: Basler Kommentar [BSK ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO), oder nicht (so FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 13 und 15 zu Art. 319 ZPO; BLI- CKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 26 Rz. 31a). Die Bejahung eines rechtlichen Nachteils setzt voraus, dass er sich mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzuma- chenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). An- ordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird. Davon gibt es aber Ausnahmen, so nament- lich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse of- fengelegt werden müssen. Der Wortlaut von Art. 156 ZPO verlangt die Ge- fährdung "schützwürdiger Interessen", "wie insbesondere Geschäftsge- heimnisse". Zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 156 ZPO ge- hören sodann insbesondere auch die Persönlichkeit und ihre Bestandteile (BGE 4A_58/2021 E. 1.2 und E. 3.4.1 je m.w.H. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]; BGE 4A_466/2019 E. 6). Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzin- teresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer (ZÜRCHER, ZPO- Komm., N. 14 zu Art. 59 ZPO). Die Beschwerdebefugnis setzt mit anderen Worten ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Be- schwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). -6- 1.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger vor, die Äusserungen der Parteien im Scheidungsverfahren aaa vor dem Bezirksgericht Bremgarten betreffend die Arbeitsorte des Klägers hingen massgeblich mit der Betreuung der bei- den damals betreuungsbedürftigen Kinder der Scheidungsparteien zusam- men. Auch wenn nur ein Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers, anstelle der gesamten Scheidungsakten beigezogen würde, ge- langten Informationen aus dem Geheim- und Familienbereich des Klägers und seiner Familie zur Beklagten (Beschwerde S. 5 f.). Eine solche Offen- legung sei nicht nötig, verfüge doch die Vorinstanz über weitere, weit aus- sagekräftigere Beweisofferten, welche sie allerdings aus nicht genannten Gründen ausser Acht lasse (Beschwerde S. 6). Zudem würde eine solche Offenlegung gegenüber der damaligen Ehefrau und den involvierten Kin- dern das Amtsgeheimnis verletzen, weil Betreuungs- und Arbeitssituation in den Aussagen zusammenhingen (Beschwerde S. 6). Ferner bestehe für den amtswegigen Beizug der Scheidungsakte denn auch keine Rechts- grundlage. Weder bei den Bestimmungen der ZPO über die Beweismittel noch an einem anderen Ort sei statuiert, dass Akten aus anderen Verfahren beigezogen werden könnten. Dafür wäre aber eine gesetzliche Grundlage nötig, zumal das Amtsgeheimnis gelte und dieses nur bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage durchbrochen werde (Beschwerde S. 9). 1.3. Mit Beschwerdeantwort bestreitet die Beklagte die Beschwer des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil drohen soll. Es sei ausschliesslich der Beizug eines Auszugs aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom tt.mm.jjjj im Scheidungsver- fahren aaa beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers verfügt worden. Seine Aussagen über die berufliche Situation im Verfahren aaa müssten deckungsgleich sein mit seinen Aus- sagen im Verfahren VZ.2021.20 (Beschwerdeantwort S. 2). Auch die Ab- weisung des Beweisantrags über die Edition der Logindaten sowie der Da- ten des Badgesystems führe zu keinem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht (Be- schwerdeantwort S. 3). 1.4. Die Vorinstanz beschloss im angefochtenen Beschluss vom 6. September 2023, dass "der Auszug aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom tt.mm.jjjj im Scheidungsverfahren aaa beschränkt auf die Aussagen der Parteien über die berufliche Situation des Klägers" als ergänzendes Be- weismittel von Amtes wegen beigezogen werde. Entgegen der Behauptung des Klägers ist gestützt auf diese Anordnung nicht davon auszugehen, dass Informationen aus dem Geheim- und Familienbereich des Klägers und seiner Familie zur Beklagten gelangten. Es mag zwar zutreffen, dass -7- die Äusserungen der Parteien im Scheidungsverfahren betreffend die Ar- beitsorte des Klägers massgeblich mit der Betreuung der beiden damals betreuungsbedürftigen Kinder zusammenhingen, doch ist gerichtsnoto- risch, dass entsprechende Aussagen zur beruflichen Situation, auch wenn sie im Hinblick auf die Betreuungsregelung getätigt werden, im Protokoll üblicherweise derart festgehalten sind, dass keine weiteren Informationen, welche den Geheim- und Familienbereich betreffen, ersichtlich sind. Der Kläger hat weder substantiiert dargetan noch begründet, dass bzw. wes- halb dies vorliegend nicht zutreffen soll. Überdies wird aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2022 (act. 199) ersichtlich, dass es offenbar um Aussagen des Klägers über dessen Berufsauslagen geht und nicht um die Betreuungssituation. Soweit sich der Kläger erneut auf den Geheimbereich seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern beruft und wiederum eine Amtsgeheimnisverletzung geltend macht, dringt er nicht durch. Beigezogen werden soll nicht mehr die ganze Scheidungsakte, son- dern lediglich das Protokoll der Hauptverhandlung des Scheidungsverfah- rens und dies einzig auszugsweise, nämlich die berufliche Situation des Klägers betreffend. Inwiefern dies den Geheim- und Privatbereich seiner ehemaligen Ehefrau und/oder seiner Kinder tangieren sollte, ist nicht er- sichtlich und wird vom Kläger auch nicht annähernd substantiiert dargelegt (Beschwerde S. 14). Eine Amtsgeheimnisverletzung scheidet damit eben- falls aus. Soweit der Kläger abermals rügt, es fehle die gesetzliche Grund- lage für den angeordneten Aktenbeizug, ist er auf ZVE.2022.26 E. 3.1 und E. 3.2 zu verweisen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. In Bezug auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren Nr. 1 und 2) hat der Kläger mit seinen Ausführungen somit weder sein schutzwürdiges Interesse (Be- schwer) ausreichend dargetan, noch, dass ihm beim Vollzug der angefoch- tenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.5. Auch in Bezug auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren Nr. 1) bzw. der beantrag- ten Anweisung der Vorinstanz, die vom Kläger beantragten Daten des Bad- gesystems und der Logindaten bei der Beklagten zu edieren (Beschwerde- begehren Nr. 4), bringt der Kläger keinen nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil vor. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, kann doch mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid ohne Weiteres erreicht werden, dass ein allenfalls zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen wird (vgl. E. 1.1 hiervor). 1.6. Mit Beschwerdebegehren Nr. 3 beantragt der Kläger eventualiter, "[d]ie Vorinstanz sei anzuweisen, den auszugsweisen Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren aaa betroffenen Personen (Parteien des Verfahrens -8- aaa) vor Zustellung der Urkunden an die Beschwerdegegnerin das rechtli- che Gehör zur geplanten Offenlegung zu gewähren [sic]". Der Kläger hatte bereits Gelegenheit, sich gegenüber der Vorinstanz zum Beizug des Protokollauszugs zu äussern, und hat dies auch getan (act. 335). In Bezug auf das rechtliche Gehör seiner damaligen Ehefrau – wie auch den Kindern – kommt dem Kläger weder eine Beschwer zu noch droht ihm selber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dazu kommt, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.7. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Ge- richtskosten erhoben (RÜEGG/RÜEGG, BSK ZPO, N. 2 zu Art. 114 ZPO). 2.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Beschwerdeverfahren abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht -9- wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). - 10 - Aarau, 24. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker