Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 3'825.00 festgesetzt. Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens von Fr. 3'090.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.