3.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten die Parteikosten für das zweite Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'190.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene - 13 -