3. 3.1. Die Kosten für das vorliegende zweite Berufungsverfahren sind bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auf Fr. 3'090.00 festzusetzen (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD und § 7 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).