Es erscheint daher mit der Vorinstanz gleichermassen denkbar, dass die Verletzungen des Klägers auf einen Sturz infolge einer Unachtsamkeit zurückzuführen sind. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Unfallverursachung durch die festgestellte lose Gerüststange kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht ausgegangen werden, womit dem Kläger der Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht gelingt. Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen.