2.6.7. Insgesamt erweist sich die Unfallschilderung des Klägers nicht als schlüssig und mit dem festgestellten Werkmangel vereinbar. Dass der Kläger am 15. Mai 2012 aufgrund des Werkmangels, d.h. der von E._____ fotografierten ungesicherten Gerüststange, vom Gerüst der Beklagten gestürzt ist, wird auch durch die Aussagen von C._____, D._____ und E._____ nicht bestätigt. Es erscheint daher mit der Vorinstanz gleichermassen denkbar, dass die Verletzungen des Klägers auf einen Sturz infolge einer Unachtsamkeit zurückzuführen sind.