Hinsichtlich der Unfallursache basieren sie auf den Angaben des Klägers und nicht auf eigenen Feststellungen der medizinischen Fachpersonen. Dass eine ungesicherte Gerüststange die Ursache für die vom Kläger erlittenen Verletzungen gewesen ist, kann damit durch die medizinischen Akten auch bei einem reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht bewiesen werden.