2.6.6. Auch aus den eingereichten medizinischen Akten (KB 11 bis 15; Replikbeilagen 32, 34, 35, 36, 37, 39, 41, 47, 51, 52, 57; Beilage 1 zur Eingabe vom 22. Dezember 2022) kann der Kläger entgegen seiner Auffassung (Berufung Rz. 59, 64) hinsichtlich der kausalen Verursachung seines Unfalls durch den Werkmangel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die medizinischen Akten äussern sich zu den beim Kläger festgestellten Verletzungen und teilweise dazu, ob diese mit dem vom Kläger geltend gemachten Unfall vereinbar sind. Hinsichtlich der Unfallursache basieren sie auf den Angaben des Klägers und nicht auf eigenen Feststellungen der medizinischen Fachpersonen.