2.6.5. D._____ habe sich nach Angaben des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf der Baustelle befunden, sondern sei bereits mit dem VW Crafter der G._____ GmbH zum Sitz der Unternehmung in R._____ zurückgefahren (Klage Rz. 17; Replik Rz. 102; act. 537). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat D._____ allerdings ausgesagt, er sei ebenfalls auf der Baustelle gewesen. Den Unfall habe er nicht gesehen, sondern sei dazugekommen, als der Kläger auf dem Boden gewesen sei. C._____ habe gesagt, der Kläger sei gefallen. Er selbst habe keine Ahnung mehr, ob er das lose Teil am Gerüst gesehen habe (act.