Auch wird die vom Kläger behauptete lose Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts, die seinen Unfall verursacht haben soll, durch C._____ nicht bestätigt, denn gemäss dessen Aussagen soll eine Geländerstange an der Innenseite des Gerüsts bzw. bei einer Treppe nachgegeben haben. Da die Unfallschilderungen von C._____ einerseits untereinander, anderseits auch zur Unfallschilderung des Klägers in einem erheblichen Widerspruch stehen, erweisen sie sich nicht als schlüssig und kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass in beiden geschilderten Unfallversionen eine defekte Gerüststange die Unfallursache gewesen sei.