Die Aussagen von C._____ bestätigen den vom Kläger behaupteten Unfall nicht. C._____ beschrieb zwei unterschiedliche Unfallhergänge, die beide nicht mit der Schilderung des Klägers übereinstimmen. So soll der Kläger einmal mit einer Bohrmaschine auf dem Gerüstboden gelaufen und einmal die Treppe im letzten Stock heruntergelaufen sein, als sich der Unfall ereignet habe, was beides nicht nur geringfügig, sondern erheblich von der klägerischen Darstellung, dass der Unfall sich ereignet habe, als er vom Sitzplatz auf das Gerüst gestiegen sei, abweicht. Auch wird die vom Kläger behauptete lose Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts, die seinen Unfall verursacht haben soll, durch C.___