2.6.3. Die Unfallschilderung des Klägers lässt sich sodann nicht mit dem festgestellten Werkmangel vereinbaren. Gemäss den Angaben des Klägers soll sich die ungesicherte Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts befunden haben (Klage Rz. 19; act. 539) und, nachdem er gestürzt sei, an einem Ende lose vom Gerüst gehangen sein, sodass E._____ sie sofort habe entdecken können (Replik Rz. 113; vgl. act. 542). E._____ hat jedoch eine ungesicherte Geländerstange an der Innenseite des Gerüsts festgestellt sowie fotografiert und die Geländerstange ist an dieser Stelle auch nicht lose vom Gerüst gehangen, sondern hat sich in der vorgesehenen Position auf dem Verbindungsstück am Gerüstpfosten