Anhand der vom Kläger eingereichten Illustration eines ähnlichen Gerüsts (Klage Rz. 11; KB 4) sowie vor dem Hintergrund, dass die Geländerstange wesentlich über dem auf rund 1.5 m liegenden Gerüstboden angebracht war (act. 542; Klage Rz. 16), erscheint zudem fraglich, ob das lose Ende der Geländerstange von der Aussenseite des Gerüsts überhaupt so weit zum auf der Innenseite liegenden Betonboden herab reichen konnte, dass der Kläger die Geländerstange beim Aufprall mit dem Kopf noch in einer oder beiden Händen hätte halten können. Insgesamt bestehen damit wesentliche Zweifel an der Unfallschilderung des Klägers.