schlüssig. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, wie der Kläger zunächst mit dem Gesäss auf den Gerüstboden, dann mit den Beinen über die an einem Ende noch befestigte Geländerstange und danach mit dem Kopf auf den Betonboden gefallen sein kann, während er das lose Ende der Geländerstange während des gesamten Sturzes in beiden Händen gehalten habe. Anhand der vom Kläger eingereichten Illustration eines ähnlichen Gerüsts (Klage Rz. 11; KB 4) sowie vor dem Hintergrund, dass die Geländerstange wesentlich über dem auf rund 1.5 m liegenden Gerüstboden angebracht war (act.