2.6.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Kläger den Unfallhergang mit gewissen Abweichungen geschildert. So sei er beim Heraufsteigen kurz vor dem Sturz mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden und habe beide Hände an der Gerüststange an der Aussenseite des Gerüsts gehabt, als die Stange nachgegeben habe. Er sei dann mit der Stange in den Händen zuerst mit dem Gesäss auf der Gerüstecke vom Gerüstboden aufgekommen, danach mit den Beinen über die Gerüststange in seinen Händen und dann mit dem Kopf und dem linken Knie auf den Betonboden gefallen. Beim Aufschlag habe er die Gerüststange noch in beiden Händen gehabt. Das andere Ende der Stange sei noch oben in der