Replik Rz. 100 ff.). C._____ habe sich zum Unfallzeitpunkt in seiner unmittelbaren Nähe befunden und habe – sofern er den Sturz nicht direkt mitverfolgt hatte – beobachtet, dass er vom Gerüst gefallen sei. Als er am Boden gelegen habe, sei C._____ sogleich zu ihm gelaufen und habe ihn nach seinem Befinden gefragt. C._____ könne bestätigen, dass der fehlende Sicherungsbolzen an der Gerüststange die Ursache des Sturzes gewesen sei. Dies sei unschwer zu erkennen gewesen, denn die Gerüststange sei gleich beim am Boden liegenden Kläger an einem Ende lose vom Gerüst gehangen (Replik Rz. 104 ff.).