2.6.1. Der Kläger behauptet, er sei am 15. Mai 2012 gegen 11:50 Uhr, nachdem er zusammen mit seinen Arbeitskollegen C._____ und D._____ die Montage des letzten Geländers am letzten Balkon im ersten Stock an der Eckwohnung ganz rechts des Gebäudes beendet hatte, auf der der Hausfassade zugewandten Seite des Baugerüsts (Innenseite) von diesem auf den betonierten Sitzplatz der Erdgeschosswohnung herabgestiegen, um den Boden von herabgefallenem Bohrstaub und Metallspänen zu reinigen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeit habe er wiederum auf der Innenseite des Gerüsts zurück auf die unterste Ebene des Gerüsts auf rund 1.5 m Höhe steigen wollen.