39 BauAV). Durch das Fehlen des Sicherungsbolzens war die Gerüststange nicht gegen unbeabsichtigtes Herausgleiten gesichert und hätte den auf einer Baustelle zu erwartenden Kräfteeinwirkungen nicht standhalten können. Die Beklagte führte sogar aus, ohne Sicherungsbolzen löse sich die Stange aufgrund der Vibrationen bei der Benützung des Gerüstes (Berufungsantwort Rz. 12). Damit bot das Gerüst für den Gebrauch, zu dem es bestimmt war, keine genügende Sicherheit, womit ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR vorliegt.