Gemäss der zum Unfallzeitpunkt geltenden Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141, BauAV; Stand 1. November 2011) müssen Gerüste alle einwirkenden Kräfte, namentlich dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 1 lit. e BauAV). Gerüste sind zudem so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV).