Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen gilt für den Nachweis des Werkmangels das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 3.3.1). 2.5. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines Werkmangels zu bejahen: