Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (Regelbeweismass der vollen Überzeugung). Wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweisnot» besteht, wird nach der Rechtsprechung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet (Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit).