Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger trägt damit die Beweislast für die vorliegend umstrittenen Haftungsvoraussetzungen, namentlich für das Vorliegen eines Werkmangels sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Werkmangel und dem geltend gemachten Schaden.