2.3. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 15. Mai 2012 auf der Baustelle L._____ in Möhlin von einem Baugerüst gestürzt sei, dass es eine ungesicherte Gerüststange gegeben und dass sich der Kläger deshalb verletzt habe. Eine defekte Gerüststange sei mit der Fotografie in Klagebeilage 9 nicht nachgewiesen und sollte die Fotografie von der Baustelle L._____ in Möhlin stammen, könne das fotografierte Gerüstteil irgendwo auf der Baustelle gefunden worden sein. Der Kläger habe sodann widersprüchliche Angaben zu seinem Unfall gemacht und der Unfallhergang sei nicht möglich. Der Zeuge C._____ beschreibe einen vollumfänglich anderen Sturz als der Kläger und die Zeugen E.__