2.2. Der Kläger macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte bei korrekter Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erkennen müssen, dass der Kläger am 15. Mai 2012 wegen der defekten Gerüststange vom Baugerüst gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Dies entspreche der stringenten und konsistenten Unfallschilderung des Klägers, stimme mit den Aussagen der Zeugen C._____, E._____ und D._____ überein und werde durch die dokumentierten Verletzungen des Klägers gestützt. Zudem würden für eine andere Unfallvariante keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Entsprechend hafte die Beklagte gemäss Art.