__) oder diesen ganz anders in Erinnerung hätten (Zeuge C._____). Es sei nicht nachgewiesen, dass sich der vom Kläger dargestellte Unfall aufgrund der losen Stange bzw. des festgestellten Werkmangels ereignet habe. Es sei genauso denkbar, dass die beim Kläger im Gesundheitszentrum […] festgestellten Verletzungen von einem Sturz infolge einer Unachtsamkeit stammten, ohne dass eine lose Stange im Spiel gewesen sei. Die Kausalität zwischen Schaden und Werkmangel sei deshalb zu verneinen und die Klage abzuweisen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3).