ausgeführt (vorinstanzliches Urteil E. 5.1). Aufgrund der Fotoaufnahme in Klagebeilage 9 und der Aussagen der Zeugen E._____ und C._____ sei erstellt, dass am 15. Mai 2012 bei der Gerüststange der Sicherheitsbolzen gefehlt habe. Damit sei das Gerüst nicht vor unbeabsichtigtem Verschieben der Gerüstbestandteile im Sinne von Art. 39 BauAV gesichert gewesen, womit ein Werkmangel vorliege (vorinstanzliches Urteil E. 5.2). Dem Kläger sei es hingegen nicht gelungen, seine Unfallschilderung zu beweisen, weil die befragten Zeugen den Unfall entweder gar nicht gesehen (Zeugen E._____ und D._____) oder diesen ganz anders in Erinnerung hätten (Zeuge C._____).