2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das streitgegenständliche Baugerüst im Mai 2012 von der Beklagten montiert worden bzw. in deren Eigentum gestanden sei und als Werk im Sinne von Art. 58 OR gelte. Der Kläger habe darauf als Angestellter der G._____ GmbH Arbeiten -6-