1. Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Teilklage macht der Kläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 18'000.00 und eine Schadenersatzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 12'000.00 gegen die Beklagte geltend. Er beruft sich auf die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR. Er sei am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Möhlin aufgrund eines Werkmangels (ungesicherte Geländer- bzw. Gerüststange) von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich diverse körperliche Verletzungen zugezogen, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei.