3. Es seien die erstinstanzlichen o/e-Kosten zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vollumfänglich der Berufungsbeklagten/Beklagten aufzuerlegen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten/Beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. 3.3. Am 10. November 2023 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: